Werkzeug · Rechner

Vergütungsrechner VBVG 2026

Die monatliche Fallpauschale der Berufsbetreuung ergibt sich seit 1. Januar 2026 aus vier Merkmalen: Vergütungsstufe, Vermögensstatus und gewöhnlicher Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats sowie Dauer der Betreuung. Die 16 Pauschalen der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG liegen zwischen 98 und 427 Euro im Monat. In Stufe 2 sind es 130 bis 427 Euro, in Stufe 1 98 bis 325 Euro. Der Rechner zeigt Ihre Pauschale mit Tabellenfeld, die Summe für den Abrechnungszeitraum und das Ende der Ausschlussfrist.

Stand der Rechtslage: 23. Oktober 2026
Dauer: 1 bis 3 Minuten
Art: Rechner
Alle Berechnungen finden in Ihrem Browser statt. Eingaben werden nicht gespeichert oder an einen Server gesendet. Keine Cookies. Gezählt werden nur anonyme Seitenaufrufe über Vercel Web Analytics, mehr dazu im Datenschutz. Das Ergebnis ersetzt keine Festsetzung durch das Betreuungsgericht.

Ihre Angaben

Das Ergebnis aktualisiert sich bei jeder Änderung. Vermögensstatus und Aufenthalt lassen sich in der Monatsübersicht je Monat anpassen.

Beginn der Betreuung

In der Regel ist das der Tag, an dem Ihnen der Beschluss bekannt gegeben wurde (§ 287 Abs. 1 FamFG). Dieser Tag zählt nicht mit. Der erste Abrechnungsmonat beginnt am Folgetag und endet am Tag mit derselben Zahl im nächsten Monat (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Mit Datum zeigt der Rechner die Zeiträume, den Übergang aus 2025 und die Fristen.

Vergütungsstufe

Stufe 2 gilt bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung, sonst Stufe 1 (§ 8 Abs. 2 VBVG). Welche Stufe für Sie gilt, stellt nach Ihrer Registrierung auf Antrag der Vorstand des Amtsgerichts an Ihrem Sitz, hilfsweise an Ihrem Wohnsitz, fest, soweit das Land kein anderes Gericht bestimmt hat. Die Feststellung gilt bundesweit (§ 8 Abs. 3 und 4 VBVG).

Vermögensstatus am Ende des Abrechnungsmonats

Mittellos ist, wer die Kosten aus dem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 BGB, Vermögenseinsatz nach § 90 SGB XII). Es zählt der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 1 VBVG).

Gewöhnlicher Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats

Stationär ist eine Einrichtung, die Wohnraum überlässt, damit verpflichtend Pflege oder sonstige Unterstützung mit umfassendem Versorgungscharakter verbindet und unabhängig vom Wechsel und von der Zahl der Bewohner entgeltlich betrieben wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG). Alles andere ist andere Wohnform. Eine eigene Spalte für gleichgestellte ambulant betreute Wohnformen gibt es seit 1. Januar 2026 nicht mehr. Zur Abgrenzung: Wohnform und Vergütung nach VBVG 2026.

Abrechnungszeitraum

Die Vergütung wird nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht (§ 14 Abs. 1 VBVG). Monate 1 bis 12 sind die ersten zwölf Monate, ab Monat 13 gilt die niedrigere Pauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VBVG).

Ergebnis
325,00 € je Monat
Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG, Stufe 1, Nr. 1.1.2.1

Stufe 1, nicht mittellos, andere Wohnform, in den ersten zwölf Monaten.

Ab dem 13. Monat: 192,00 € je Monat (Nr. 1.1.2.2).

Summe Abrechnungsmonate 1 bis 3 975,00 €
MonatBetragNr.ZeitraumAufenthaltVermögen

    VBVG-Tabelle 2026: alle 16 Pauschalen

    Die Tabelle gibt die Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG in der Fassung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3 bis 4) wieder. Sie gilt für Abrechnungsmonate, die am 1. Januar 2026 oder später beginnen. Die Nummer unter jedem Betrag ist das Feld der amtlichen Tabelle, das Sie im Antrag angeben können.

    Stufe 1

    Vermögen und AufenthaltErste zwölf MonateAb dem 13. Monat
    Nicht mittellosStationäre Einrichtung233,00 €Nr. 1.1.1.1115,00 €Nr. 1.1.1.2
    Nicht mittellosAndere Wohnform325,00 €Nr. 1.1.2.1192,00 €Nr. 1.1.2.2
    MittellosStationäre Einrichtung208,00 €Nr. 1.2.1.198,00 €Nr. 1.2.1.2
    MittellosAndere Wohnform247,00 €Nr. 1.2.2.1144,00 €Nr. 1.2.2.2

    Stufe 2

    Vermögen und AufenthaltErste zwölf MonateAb dem 13. Monat
    Nicht mittellosStationäre Einrichtung305,00 €Nr. 2.1.1.1155,00 €Nr. 2.1.1.2
    Nicht mittellosAndere Wohnform427,00 €Nr. 2.1.2.1250,00 €Nr. 2.1.2.2
    MittellosStationäre Einrichtung275,00 €Nr. 2.2.1.1130,00 €Nr. 2.2.1.2
    MittellosAndere Wohnform324,00 €Nr. 2.2.2.1190,00 €Nr. 2.2.2.2

    Beträge je Monat. Abgeglichen am 23. Oktober 2026 mit der Anlage auf gesetze-im-internet.de, dem Bundesgesetzblatt und dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (BT-Drs. 20/14259, S. 19), der dieselben Beträge nennt.

    So rechnet der Rechner

    Abrechnungsmonat statt Kalendermonat

    Gezählt wird ab dem Tag nach dem Wirksamwerden der Bestellung. Wurde die Bestellung am 14. März wirksam, läuft der erste Abrechnungsmonat vom 15. März bis 14. April, der dreizehnte beginnt am 15. März des Folgejahres (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Fehlt der passende Tag im Monat, endet der Abrechnungsmonat am letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).

    Vermögensstatus und Aufenthalt richten sich nach dem Stand am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 VBVG). Zieht die betreute Person am 20. eines Abrechnungsmonats auf Dauer ins Heim, gilt für diesen ganzen Monat die Pauschale für die stationäre Einrichtung. In der Monatsübersicht des Rechners stellen Sie solche Wechsel je Monat ein.

    Übergang aus 2025

    Für Leistungen vor dem 1. Januar 2026 gilt das VBVG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats (§ 19 VBVG). Ein Abrechnungsmonat vom 15. Dezember 2025 bis 14. Januar 2026 wird also noch nach altem Recht abgerechnet. Der Rechner markiert solche Monate und zählt sie nicht in die Summe, weil er die alten Tabellen nicht abbildet. Mehr dazu im Beitrag Vergütung nach VBVG 2026.

    Antrag und Ausschlussfrist

    Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt diese Frist für die pauschale Vergütung erst, wenn der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, also nach Ablauf des Abrechnungsquartals (BGH, Beschluss vom 13. März 2013, XII ZB 26/12, Rn. 22; bestätigt in XII ZB 419/25, Rn. 6).

    Das Gericht kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VBVG mit § 1877 Abs. 5 BGB). Setzt das Gericht die Vergütung für die Zukunft fest, gelten die Ansprüche für die Dauer der Festsetzung als geltend gemacht (§ 14 Abs. 2 VBVG mit § 292 Abs. 2 FamFG).

    Was gilt, wenn die festgesetzte Vergütung spät ausgezahlt wird, steht im Beitrag Verzugsschaden bei verspäteter Betreuervergütung. Wer in Nordrhein-Westfalen abrechnet, nutzt das Pflichtformular und reicht elektronisch ein: BeVeFoVO in NRW.

    Was der Rechner nicht abdeckt

    • Teilmonate: Ändern sich andere Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, etwa durch das Ende der Betreuung, wird nach Tagen geteilt (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG). Der Rechner rechnet nur volle Abrechnungsmonate.
    • Verhinderungsbetreuung: Die Pauschale wird nach Tagen geteilt (§ 11 Abs. 2 VBVG).
    • Sterilisations- und Ergänzungsbetreuung: Vergütung nach Stunden (§ 11 Abs. 1 VBVG mit § 3 VBVG).
    • Abrechnungsmonate, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben (§ 19 VBVG).
    • Aufwendungen: Die Pauschalen gelten den Ersatz von Aufwendungen ab. Gesondert geltend machen lassen sich nur berufliche Dienste im Sinne von § 1877 Abs. 3 BGB (§ 10 VBVG).

    Häufige Fragen

    Wie hoch ist die Betreuervergütung 2026 in Stufe 2?

    In Stufe 2 liegen die Pauschalen zwischen 130 und 427 Euro im Monat. Am höchsten ist sie in den ersten zwölf Monaten für eine nicht mittellose betreute Person in einer anderen Wohnform (427 Euro, Nr. 2.1.2.1), am niedrigsten ab dem 13. Monat für eine mittellose Person in einer stationären Einrichtung (130 Euro, Nr. 2.2.1.2).

    Gibt es die gleichgestellte ambulant betreute Wohnform noch?

    Nein. Seit 1. Januar 2026 unterscheidet § 9 Abs. 3 VBVG nur noch zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen. Ob eine Wohngruppe als stationäre Einrichtung zählt, hängt von der Definition in § 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG ab.

    Gibt es 2026 noch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung?

    Nein. Die Sonderzahlung war als Zwischenlösung bis zum 31. Dezember 2025 angelegt (BT-Drs. 20/14259, S. 1). Für Leistungen vor dem 1. Januar 2026 gilt nach § 19 VBVG das alte Recht bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats, ausdrücklich auch für Ansprüche nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz.

    Was ändert eine Dauerfestsetzung?

    Das Gericht kann die Vergütung auf Antrag oder nach eigenem Ermessen auch für zukünftige Zeiträume festsetzen (§ 292 Abs. 1 und 2 FamFG). Ausgezahlt wird weiter für die Dreimonatszeiträume nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Für die Dauer der Festsetzung gelten die Ansprüche als geltend gemacht (§ 14 Abs. 2 VBVG). Ändern sich die maßgeblichen Umstände, etwa Wohnform oder Vermögensstatus, teilen Sie das dem Gericht unverzüglich mit (§ 292 Abs. 2 Satz 4 FamFG).

    Ab wann zählt der 13. Monat?

    Ab dem 13. Abrechnungsmonat, nicht ab dem 13. Kalendermonat. Wurde die Bestellung am 14. März 2026 wirksam, beginnt der 13. Monat am 15. März 2027.

    Hintergrund im Magazin: Vergütung nach VBVG 2026 · Wohnform und Vergütung · Verzugsschaden · BeVeFoVO in NRW

    Hinweis: Dieser Rechner ist eine praktische Hilfestellung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 23. Oktober 2026. Grundlage ist die Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Verbindlich ist allein der Festsetzungsbeschluss des Betreuungsgerichts. Bei Zweifeln im Einzelfall, etwa zur Wohnform oder zur Stufe, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger oder einem Fachanwalt für Familienrecht. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.
    Hausbesuch: Hände mit Tablet an einem Küchentisch, daneben eine Ledertasche mit grüner Mappe und eine Tasse Kaffee
    In BetreuerOS

    Die Pauschale je Mandat in der Akte.

    BetreuerOS ermittelt die Pauschale je Mandat aus Stufe, Vermögensstatus, Aufenthalt und Bestelldatum nach VBVG 2026, anteilig bei Mandatsende oder Tod. Der Vergütungsantrag entsteht als PDF, wird gespeichert und lässt sich als eingereicht markieren. Antrag, Festsetzung und Auszahlung tragen Sie je Mandat mit Datum ein.

    Für die Testphase bewerben
    Rechtsquellen
    Amtliche Fundstellen und Materialien
    • Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10. April 2025, Artikel 1 Nr. 18 (neue Anlage, S. 3 bis 4), in Kraft seit 1. Januar 2026 (Artikel 13 Abs. 1). Herausgeber: Bundesministerium der Justiz. recht.bund.de
    • Gesetzentwurf der Fraktion der FDP vom 17. Dezember 2024, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern, BT-Drs. 20/14259, Begründung mit allen 16 Pauschalen auf S. 19. Herausgeber: Deutscher Bundestag. dserver.bundestag.de
    Rechtsprechung
    • BGH, Beschluss vom 13. März 2013, XII ZB 26/12, Rn. 22 (Beginn der Ausschlussfrist für die pauschale Vergütung, noch zu § 2 VBVG a. F.).
    • BGH, Beschluss XII ZB 419/25 (2026), Rn. 6 (Fristbeginn nach Ablauf des Abrechnungsquartals, zu § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG a. F.).
    Fachliteratur
    • Online-Lexikon Betreuungsrecht, Artikel „Betreuervergütung 2026“ mit Tabelle aller 16 Pauschalen, letzte Bearbeitung 7. Juni 2026. lexikon-betreuungsrecht.de

    Alle Quellen abgerufen und mit dem Rechner abgeglichen am .