Vier Wochen, sechs Wochen, drei Monate. In manchen Bezirken auch länger. Die Auszahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse ist seit Jahren ein wunder Punkt. Wer sein Büro mit zwei Mitarbeitenden, einem Mietvertrag, einer Bürohaftpflicht und einer Steuerberaterin betreibt, kann die Bürokosten nicht aufschieben, bis die Justizkasse Geld überweist. Wer eine schwere Quartals-Verzögerung mit Dispo überbrückt, zahlt für das eigene Geld Zinsen.
Im Kern stellt sich eine zivilrechtlich vertraute Frage neu: Schuldet die Staatskasse Verzugszinsen oder einen pauschalen Verzugsschaden, wenn sie die festgesetzte Vergütung verspätet auszahlt? Im Regelfall lautet die Antwort nein, aus dogmatisch nachvollziehbaren Gründen. Bei einer Sonderkonstellation, dem Dauerfestsetzungsbeschluss nach § 15 Absatz 2 VBVG, ist die Antwort offen, mit guten Argumenten dafür. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es bislang nicht.
Warum Verzugszinsen im Regelfall scheitern
Die §§ 286 ff. BGB regeln den Verzug. Verzug setzt voraus, dass eine fällige Leistung trotz Mahnung oder ohne Mahnung wegen kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit nicht erbracht wird. Bei der Betreuervergütung aus der Staatskasse hakt die Anwendung an genau diesem Punkt.
Im typischen Quartalsantrag stellt der Berufsbetreuer einen Vergütungsantrag, der Rechtspfleger setzt mit Beschluss fest, die Justizkasse zahlt aus. Auch wenn das alles eingespielt ist, hat die Staatskasse vor der Festsetzung gar nichts geschuldet. Erst die Festsetzung durch das Gericht macht den Anspruch fällig. Die Auszahlung erfolgt typischerweise im Verwaltungsweg, ohne dass eine kalendermäßig bestimmte Frist gesetzt würde. Eine Mahnung ist gegenüber der Justizkasse zwar denkbar, sie verfehlt aber den juristischen Punkt: Es gibt keine vorab bestimmte Leistungszeit nach § 286 Absatz 2 BGB.
Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen fasst die Lage knapp zusammen: Verzugszinsen scheitern in der typischen Konstellation daran, dass Zinsen erst ab förmlicher Festsetzung verlangt werden können und die Vergütung aus der Staatskasse regelmäßig ohne förmlichen Beschluss im Verwaltungsweg angewiesen wird. Wer also auf den ersten Blick den Pauschalbetrag von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB im Vergütungsantrag mit einrechnen will, scheitert im Regelfall an genau diesem dogmatischen Punkt.
Was sich beim Dauerfestsetzungsbeschluss ändert
Mit der Reform des VBVG zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die Festsetzung für zukünftige Vergütungszeiträume eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 ist sie der Regelfall: Nach § 292 Absatz 2 FamFG kann das Gericht die Vergütung für künftige Zeiträume festsetzen, mit Überprüfung in Abständen von höchstens zwei Jahren. Voraussetzungen sind in § 15 Absatz 2 VBVG (in der Fassung ab 1. Januar 2026) geregelt: Antrag des Berufsbetreuers oder Betreuungsvereins und Prognose, dass die für die Vergütung maßgeblichen Kriterien sich nicht ändern werden.
Wenn ein Dauerfestsetzungsbeschluss zusätzlich einen kalendermäßigen Auszahlungszeitpunkt benennt, etwa „die Vergütung wird jeweils zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats ausgezahlt", ändert sich die juristische Lage erheblich. Die Leistungszeit ist nach dem Kalender bestimmbar. Damit greift § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB, eine Mahnung ist entbehrlich, der Verzug tritt mit Ablauf der bestimmten Zeit ein.
Aus dem Verzug folgen zwei Ansprüche. § 288 Absatz 1 BGB sieht eine Verzinsung der Geldschuld vor, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einer Quartalsvergütung von 1.500 Euro und einer Verzögerung von acht Wochen sind das ein paar Euro, kein großer Hebel. § 288 Absatz 5 BGB sieht zusätzlich einen pauschalen Verzugsschaden von 40 Euro vor, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Diese Pauschale ist nicht von einem konkreten Schaden abhängig. Bei zehn verspäteten Monatsauszahlungen pro Jahr summiert sich das auf 400 Euro.
Eine besondere Norm, die diese BGB-Regeln gegenüber der Staatskasse ausschließt, gibt es nicht. Anders als etwa bei Steuererstattungen, für die § 233a Abgabenordnung einen späteren Zinslauf bestimmt, fehlt hier eine vergleichbare Sonderregelung. Dem Grunde nach sind Verzugszinsen samt Pauschale geschuldet, ab dem ersten Tag der Überschreitung des bezeichneten Auszahlungstages.
Der erste Bumerang: das Gericht setzt keine Dauervergütung mehr fest
Die Entscheidung über die Dauervergütung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Nach der Gesetzesbegründung zu § 292 FamFG soll den Gerichten bei Unsicherheiten in der Prognoseentscheidung, der Zuverlässigkeit des Betreuers oder der Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessensspielraum bleiben (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 336).
Der erste Bumerang lauert in dieser Ermessensformel. Wer einmal Verzugsschaden geltend gemacht hat, könnte beim nächsten Antrag auf Dauerfestsetzung erleben, dass das Gericht unter Verweis auf die „Zweckmäßigkeit des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich" ablehnt. Die Begründung könnte lauten, dass eine kalendermäßig fixierte Auszahlung organisatorisch nicht leistbar sei.
Ob das ein im Sinne des Gesetzgebers ermessensgerechtes Argument ist, ist zweifelhaft. Die Zweckmäßigkeit ist im Gesetz an die Frage geknüpft, ob mit Dauerbeschlüssen eine Entlastung der Rechtspfleger einhergeht, nicht ob die Staatskasse vor Ansprüchen geschützt wird. Faktisch wird sich aber kaum jemand auf einen Streit über die Ermessensausübung einlassen, wenn am Ende die Dauervergütung weg ist.
Der zweite Bumerang: keine Nachvergütung bei Wohnform-Streit
Der Dauerbeschluss ist eine zweischneidige Sache. Er erlaubt zukünftige Auszahlungen ohne ständig neuen Antrag, er bindet den Berufsbetreuer aber an die in ihm festgesetzte Vergütungshöhe. Stellt sich später heraus, dass eine höhere Vergütung geschuldet war, etwa weil die Wohnform-Einordnung nachträglich anders zu beurteilen ist, steht der Rechtskraft des Dauerbeschlusses einer Nachvergütung entgegen.
Das ist der zweite Bumerang und er ist unabhängig vom ersten. Der Dauerbeschluss kann nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden. Für den zurückliegenden Zeitraum ist eine Nachvergütung ausgeschlossen, anders als bei Auszahlungen im schlichten Verwaltungsweg ohne Festsetzung. Wer den Dauerbeschluss beantragt, sollte deshalb wissen, ob die Wohnform-Einordnung des Mandats stabil ist. Die Trennlinien zwischen stationärer Einrichtung und anderen Wohnformen sind im Beitrag Stationär oder nicht? Wohnform und Vergütung nach VBVG 2026 mit den BGH-Beschlüssen aufgeschlüsselt.
Ergänzend sollte geprüft werden, ob die Vergütungsstufe stabil ist. Wer mitten in einem laufenden Mandat einen Sachkundenachweis erweitert oder einen Fachhochschulabschluss erwirbt, kann nach § 8 Absatz 2 VBVG eine Höherstufung erlangen. Bei einer Dauerfestsetzung würde das in derselben Logik landen wie der Wohnform-Streit: Die Differenz ab Wirksamkeit der Höherstufung wäre für den vom Dauerbeschluss erfassten Zeitraum verloren. Die Logik der Vergütungsstufen erläutert der Beitrag Vergütung nach VBVG 2026.
Was wirklich hilft: organisatorische Absicherung
Die rechtliche Diskussion ist relevant, aber sie löst das Liquiditätsproblem nicht zuverlässig. Selbst wenn ein Gericht in einer ersten Entscheidung Verzugszinsen plus 40-Euro-Pauschale aus einem Dauerbeschluss zuspricht, sind die Beträge in der Größenordnung niedrig. Der Pauschalbetrag von 40 Euro pro verspäteter Monats- oder Quartalsauszahlung ändert nichts daran, dass das Büro weiterläuft, während die Auszahlung hängt.
Die Liquidität entsteht im eigenen Büro, nicht im Streit mit der Justizkasse. Drei Bausteine helfen.
Routine-Antrag direkt nach Quartalsende. Wer am Tag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums den Antrag stellt, schiebt sich in der Bearbeitungs-Schlange nach vorne. Wer drei Wochen wartet, kommt drei Wochen später dran. Bei zehn Mandaten und einem 14-tägigen Bearbeitungs-Mittel sind das auf das Jahr gerechnet mehrere Wochen Cash-Flow-Verschiebung.
Liquiditätsreserve aufbauen. Drei Monatskosten als Reserve auf einem separaten Konto, schrittweise aufgebaut, schützen vor jeder verschleppten Auszahlung. Das ist bürgerlich, aber wirksam. Ein Dispo zu 11 Prozent Zinsen ist die teuerste Form der Liquidität.
Dauerfestsetzung mit Auszahlungstag und Risiko-Check. Die Dauerfestsetzung nach § 15 Absatz 2 VBVG ist seit 1. Januar 2026 als Regelfall vorgesehen. Wer sie beantragt, sollte einen kalendermäßigen Auszahlungstag mit beantragen. Das hat den primären Effekt, dass die Auszahlung kalendermäßig planbar wird. Den juristischen Verzugs-Hebel hat man dann optional. Vor dem Antrag bleibt die Frage, ob das Mandat in seiner Einordnung stabil ist. Bei Unsicherheit ist der schlichte Quartalsantrag flexibler. Eine sinnvolle Faustregel: Dauerfestsetzung erst beantragen, wenn das Mandat länger als zwölf Monate läuft und Wohnform und Vermögensstand klar sind.
Wenn doch geltend machen: drei Punkte
Wer trotz der Bumerangs den Verzugsschaden geltend machen will, etwa weil die Verzögerungen wiederholt mehrere Monate betragen, sollte drei Punkte beachten.
Erstens: Die Geltendmachung sollte nicht im laufenden Vergütungsantrag erfolgen, sondern als separater Antrag auf gerichtliche Festsetzung gegenüber der Staatskasse. Die Vermischung im Quartalsantrag erschwert die ohnehin laufende Auszahlung. Eine getrennte Geltendmachung sortiert die Verfahren.
Zweitens: Der Dauerbeschluss muss einen kalendermäßig bestimmten Auszahlungstag enthalten. Ohne diesen Auszahlungstag fehlt die Grundlage für § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Der Antrag auf Dauerfestsetzung sollte daher den Auszahlungstag explizit beantragen, nicht der Praxis des Gerichts überlassen werden.
Drittens: Eine Mahnung ändert an der Lage außerhalb des Dauerbeschlusses nichts. Wer im normalen Vergütungsantrags-Verfahren mahnt, bekommt die Auszahlung nicht früher, weil die Festsetzung erst noch erfolgen muss. Wer im Dauerbeschluss-Verfahren nach Ablauf des Auszahlungstages mahnt, hat eine zusätzliche Beweisspur, sie ist aber nicht zwingend für den Verzug.
Praxis-Hinweise
Eingangsbestätigungen sammeln. Wer den Antrag elektronisch stellt, hat eine Eingangsbestätigung. Diese gehört zur Akte, denn sie ist die Grundlage für eine spätere Mahnung oder Beschwerde. Bei BeVeFoVO-Anträgen in NRW ist sie ohnehin Teil des elektronischen Verfahrens, siehe Beitrag Vergütungsantrag elektronisch: was die BeVeFoVO in NRW ändert.
Zahlungs-Tracking pro Mandat. Eine schlichte Tabelle mit Datum des Antrags, Datum der Festsetzung und Datum der Auszahlung pro Mandat zeigt sehr schnell, wo Engpässe sind. Manche Engpässe sitzen beim Gericht, manche bei der Justizkasse, manche an der eigenen Vorbereitung. Ohne Tracking weiß man es nicht.
Dauerfestsetzung erst nach zwölf Monaten. Nach § 15 Absatz 2 VBVG ist Voraussetzung, dass die Vergütungsparameter prognostisch stabil sind. In den ersten zwölf Monaten eines Mandats sind sie es selten, hier wechseln Wohnform, Vermögensstand und teils sogar die Aufgabenkreise häufiger. Erst danach ist die Dauerfestsetzung organisatorisch sinnvoll.
Kalendermäßiger Auszahlungstag im Antrag. Der Antrag auf Dauerfestsetzung nach § 292 Absatz 2 FamFG sollte ausdrücklich einen Auszahlungstag benennen, etwa den 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats. Damit hat der Beschluss die kalendermäßige Bestimmung, die für eine spätere Verzugs-Geltendmachung nötig ist. Ohne sie fehlt diese Grundlage, auch wenn die Auszahlung in der Praxis pünktlich läuft.
Stabile Einordnung vor Dauerbeschluss prüfen. Bei Mandaten mit umstrittener Wohnform-Einordnung ist der Dauerbeschluss riskant, weil eine spätere Höherstufung der Vergütung für den Beschluss-Zeitraum nicht mehr durchsetzbar ist. Wer in einer Eingliederungshilfe-Wohnform betreut, sollte erst die Wohnform-Einordnung im Vergütungsbeschluss klären lassen, bevor der Dauerbeschluss kommt.
Auszahlungs-Tracking pro Mandat als strukturierte Liste.
Datum des Antrags, Datum der Festsetzung, Datum der Auszahlung pro Mandat. Abweichungen zwischen kalendermäßigem Auszahlungstag und tatsächlicher Auszahlung sichtbar machen, bevor sie sich auf das Bürokonto durchschlagen.
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