Die Wohnform-Frage gehört seit Jahren zu den schwierigsten Streitpunkten im Vergütungsrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein Vergütungsantrag in die niedrigere oder die höhere Tabellenspalte einzuordnen ist. Der Unterschied pro Mandat und Quartal sind im neuen System bei einem dreijährigen mittellosen Mandat in der Qualifikationsstufe rund 200 Euro pro Monat. Über die Laufzeit eines Mandats summiert sich das.

Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) wollte den Streit beenden. Aus drei Kategorien (stationäre Einrichtung, gleichgestellte ambulant betreute Wohnform, andere Wohnform) wurden zwei (stationäre Einrichtung, andere Wohnform). Die Hoffnung des Gesetzgebers: weniger Auslegungsstreit, weniger Beschwerdeverfahren, mehr Rechtssicherheit. Die Realität: Der Bundesgerichtshof hat im Sommer 2025 sehr deutlich gemacht, dass die alte Auslegungslogik weiter gilt. Der Streit ist nicht weg, er hat nur das Etikett gewechselt.

Was vor 2026 galt

§ 9 Absatz 3 VBVG in der bis Ende 2025 geltenden Fassung kannte drei Kategorien. Erstens die stationäre Einrichtung, definiert über vier Merkmale: Aufnahme von Volljährigen, Wohnraumüberlassung, tatsächliche Betreuung oder Pflege, Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner, entgeltlicher Betrieb. Zweitens die ambulant betreute Wohnform, gleichgestellt einer stationären Einrichtung, wenn dort eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflege- oder Betreuungskräfte vorgehalten wird und der Anbieter nicht frei wählbar ist. Drittens alle anderen Wohnformen.

Die zweite Kategorie war seit 2019 ein Dauerstreit. Die Versorgungslandschaft hatte sich stark gewandelt, gerade in der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz. Wohnformen, die früher als „Heim" eindeutig stationär waren, wurden formal in ambulante Verträge umgewandelt, organisatorisch aber kaum verändert. Ob solche Wohngruppen vergütungsrechtlich „stationär" oder „andere Wohnform" sind, beschäftigt die Landgerichte und den BGH bis heute.

Was sich zum 1. Januar 2026 formal geändert hat

Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 lautet § 9 Absatz 3 Satz 1 VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025:

Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden.

Die mittlere Kategorie ist im Wortlaut weg. Die Definition der stationären Einrichtung in § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 VBVG wurde aus der alten Fassung wortlautgleich übernommen, das hat der BGH selbst festgestellt (Beschluss vom 31. Juli 2024, XII ZB 117/24, Rn. 8).

Aus der Sicht des Gesetzgebers ist das eine Vereinfachung. Die Bundestagsdrucksache 20/14259 (S. 28 f.) begründet das mit den „mit der geltenden Regelung verbundenen Auslegungsproblemen" und verweist auf die kontroverse BGH-Rechtsprechung zur Außenwohngruppe. Die Botschaft: Wir machen es einfacher.

Praktisch hat sich für die Streit-Konstellationen aber nichts geändert. Eine Wohnform, die nach altem Recht „gleichgestellt ambulant" war, ist nach neuem Recht in den allermeisten Fällen direkt eine „stationäre Einrichtung". Sie wandert also nicht in die andere Tabellenspalte, sondern bleibt in derselben Spalte. Der BGH hat das im Sommer 2025 ausdrücklich festgehalten.

BGH XII ZB 117/24: Rund-um-die-Uhr ist auch für stationäre Einrichtungen Voraussetzung

Im Beschluss vom 31. Juli 2024 (XII ZB 117/24, FamRZ 2024, 1726) hatte der BGH einen Fall aus dem Eingliederungshilfe-Bereich zu entscheiden. Eine Berufsbetreuerin hatte Vergütung für eine ambulante Wohnform geltend gemacht. Das Landgericht Essen hatte stattdessen eine stationäre Einrichtung angenommen und die Vergütung niedriger festgesetzt. Der BGH bestätigte das Landgericht.

Tragend in Rn. 13 des Beschlusses ist der Maßstab, der seitdem zitiert wird: Eine ambulant betreute Wohnform ist einer stationären Einrichtung gleichgestellt, wenn dort eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder, in der Behindertenhilfe, durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird" und der Anbieter nicht frei wählbar ist. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betreuten kommt es nicht an, allein das Vorhalten zählt (BT-Drs. 19/8694 S. 29).

Der BGH ergänzt: Bei Einrichtungen, die den Heim-Begriff des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen (Rn. 11). Bei Zweifeln im Einzelfall ist eine teleologische Auslegung geboten: Entscheidend ist, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen.

BGH XII ZB 300/25: Maßstab gilt fort, auch unter neuem Recht

Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (XII ZB 300/25) hat der BGH die Linie fortgeführt und zugleich auf die ab 1. Januar 2026 geltende Fassung bezogen. Der Senat formulierte zwei Leitsätze:

Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung" durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte voraus.
Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung" erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte.

Der dritte tragende Punkt steht in Rn. 16: Für die Rund-um-die-Uhr-Versorgung „genügt es, dass die Mitarbeitenden mindestens zweimal täglich in die Wohngruppe kommen und ansonsten telefonisch Rund-um-die-Uhr erreichbar sind."

Entscheidend für die Reform: In Rn. 11 verweist der BGH ausdrücklich auf BT-Drucks. 20/14259 S. 29 zur ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Der Senat sagt damit zwei Dinge gleichzeitig. Erstens: Die Rund-um-die-Uhr-Versorgung gehört auch nach neuem Recht zu den notwendigen Merkmalen einer stationären Einrichtung, selbst wenn das Merkmal in § 9 Absatz 3 Nummer 1 VBVG nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Zweitens: Die alte Rechtsprechung gilt fort, der Wegfall der „gleichgestellten" Kategorie ändert daran nichts.

Was das für die Praxis bedeutet

Eine Wohngruppe in der Eingliederungshilfe, in der die Mitarbeitenden zweimal täglich vorbeikommen und nachts eine Rufbereitschaft besteht, war nach altem Recht eine „gleichgestellte ambulant betreute Wohnform". Sie ist nach neuem Recht direkt eine „stationäre Einrichtung". Die Vergütungstabelle ändert sich nicht, der Streit über die Einordnung bleibt.

Für den Vergütungsantrag heißt das: Wer eine Wohnform mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung als „andere Wohnform" einordnet, riskiert die Herabstufung durch das Gericht. Wer eine Wohngruppe ohne diese Versorgungsstruktur als „stationäre Einrichtung" einordnet, lässt Geld liegen. Die Trennlinie verläuft an genau dem Kriterium, das der BGH in XII ZB 300/25 formuliert hat: permanente Präsenz oder ständige Erreichbarkeit professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte.

In der Behindertenhilfe ist die Lage besonders heikel. Viele Wohnformen sind nach dem Bundesteilhabegesetz formal ambulant strukturiert, organisatorisch aber wie früher stationär. Ein Blick in den Wohn- und Betreuungsvertrag des Betreuten und in das Konzept der Einrichtung ist die einzig belastbare Grundlage. Eine schnelle Einschätzung über die Trägerstruktur reicht nicht. Wer für ein neues Mandat bei der Betreuungsbehörde nach dem Sachkundenachweis registriert wird, sollte die Wohnform-Einordnung systematisch in den Akten dokumentieren, damit der Vergütungsantrag sauber gestellt werden kann. Die Logik dazu ist im Beitrag Der Sachkundenachweis nach § 23 BtOG mit dem Erstkontakt-Workflow verbunden.

Wenn die Vergütung herabgestuft wird

Bekommt der Vergütungsantrag eine niedrigere Festsetzung als beantragt, weil das Gericht eine andere Wohnform-Einordnung trifft, ist die Beschwerde nach § 58 FamFG der richtige Weg. Drei Punkte sind dabei zentral.

Erstens: Die Beschwerdebegründung muss die typisierende Betrachtungsweise treffen, nicht die individuelle Belastung. Der BGH stellt klar, dass es nicht auf den konkreten Aufwand des Betreuers ankommt, sondern auf die Frage, ob die Wohnform „generell geeignet" ist, dem Betreuer die Lebensorganisation abzunehmen. Argumente wie „bei diesem Klienten ist trotz der Wohnform ein hoher Betreuungsaufwand erforderlich" laufen ins Leere.

Zweitens: Die Beschwerdebegründung muss die Versorgungsstruktur dokumentieren. Welche Mitarbeitenden sind wann anwesend? Gibt es eine Nacht- oder Rufbereitschaft? Wer ist Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen, ist er frei wählbar? Gibt es einen einheitlichen Wohn-und-Betreuungs-Vertrag oder zwei getrennte Verträge? Das ergibt sich aus dem Konzept der Einrichtung und aus den Leistungsvereinbarungen mit dem Sozialleistungsträger, nicht aus dem Bauchgefühl. Wer schon im Anfangsbericht nach § 1863 BGB die Lebenssituation des Betreuten sauber dokumentiert, hat hier den halben Weg gespart.

Drittens: Wenn das Landgericht eine Wohnform als „andere Wohnform" einordnet, obwohl die Mitarbeitenden mehrfach täglich kommen und nachts eine Rufbereitschaft besteht, ist das nach BGH XII ZB 300/25 ein Rechtsfehler. Der Verweis auf den Beschluss ist dann das Kernargument. Die ab 2026 geltende Fassung hat daran nichts geändert, das hat der BGH selbst festgehalten.

Praxis-Hinweise

Wohn- und Betreuungsvertrag früh anfordern. Beim Erstkontakt mit der Einrichtung ist der Wohn- und Betreuungsvertrag das wichtigste Dokument für die Wohnform-Einordnung. Er sagt, welche Leistungen vorgehalten werden und ob der Anbieter frei wählbar ist. Wer das Konzept der Einrichtung gleich mit anfordert, hat die Beleg-Lage für den ersten Vergütungsantrag.

Versorgungsstruktur zur Akte. Eine kurze Notiz pro Mandat zur Frage, wann Mitarbeitende vor Ort sind und ob nachts eine Rufbereitschaft besteht, hilft bei späteren Streitfällen. Diese Information liegt nicht in der Akte des Betreuten, sie ist eine Akte der Berufsbetreuung. Sie ist die Grundlage des Vergütungsantrags und sollte dort dokumentiert sein.

Übergangsmonate beachten. Bei Mandaten, deren Abrechnungsmonat den Jahreswechsel 2025/2026 überspannt, gilt nach § 19 VBVG das alte Recht inklusive der dritten Kategorie. Erst ab dem ersten reinen 2026er-Quartal wird die neue Zwei-Kategorien-Logik relevant. Die genaue Mechanik der Übergangsregelung steht im Beitrag Vergütung nach VBVG 2026.

Status der Einrichtung im Blick behalten. Wohnformen wandeln sich. Eine Einrichtung, die heute als ambulant strukturiert ist, kann nach einer Reorganisation den stationären Charakter erhalten oder verlieren. Bei Festsetzungen für künftige Vergütungsmonate (§ 292 Absatz 2 FamFG) hat der Berufsbetreuer die Pflicht, dem Gericht Änderungen der maßgeblichen Kriterien unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für Wohnform-Wechsel.

Bei Krankenhausaufenthalten Ruhe bewahren. Vorübergehende Aufenthalte in Einrichtungen wie Krankenhäusern oder in der Kurzzeitpflege ändern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Wer länger zu Hause oder in einer „anderen Wohnform" gelebt hat und nur für drei Wochen ins Krankenhaus geht, bleibt vergütungsrechtlich in der bisherigen Kategorie. Der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats zählt (§ 9 Absatz 4 VBVG).

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praktische Hilfestellung aus der Berufsbetreuungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 10. Mai 2026, einschließlich der Änderungen durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 sowie der BGH-Beschlüsse vom 31. Juli 2024 (XII ZB 117/24) und 23. Juli 2025 (XII ZB 300/25). Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern, eine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Bei strittigen Wohnform-Einordnungen, insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe und bei Wohnformen mit hybridem Charakter, ist Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger oder einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.
In BetreuerOS

Wohnform-Einordnung pro Mandat als strukturierte Notiz.

Mit dem Mandats-Profil dokumentieren, welche Versorgungsstruktur die Einrichtung anbietet, ob ein Wohn-und-Betreuungs-Vertrag oder zwei getrennte Verträge vorliegen und wann die Mitarbeitenden vor Ort sind. Die Vergütungs-Engine setzt die Einordnung automatisch in die richtige Tabellenspalte.

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