Wer in Deutschland berufsmäßig Betreuungen führen möchte, kann das seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr ohne Weiteres. § 19 Absatz 2 BtOG knüpft die berufliche Betreuertätigkeit an eine vorherige Registrierung bei der Stammbehörde. Wer ohne Registrierung Betreuungen als beruflich ausübt, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VBVG.

Das Registrierungsverfahren ist eine einmalige Einsteiger-Hürde. Wer es durchlaufen hat, gilt bundesweit als registriert. Der zentrale Stein im Verfahren ist der Sachkundenachweis nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 BtOG. Was im Gesetz steht, wie sich die Sachkunde nachweisen lässt und wo das Verfahren in der Praxis hakt, zeigt dieser Beitrag.

Was die Norm verlangt

§ 23 Absatz 1 BtOG nennt drei Voraussetzungen, die jede Person erfüllen muss, die als beruflicher Betreuer registriert werden will:

Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind: 1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, 2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und 3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Damit hat das BtOG seit der Reform 2023 einen formalisierten Zugang zum Beruf eingezogen. Vorher genügte der Bestellungsbeschluss eines Betreuungsgerichts, der die Betreuung als beruflich kennzeichnete. Heute kommt die Stammbehörde davor.

Die drei Bereiche der Sachkunde

Den Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde gliedert § 23 Absatz 3 BtOG abschließend.

Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen: 1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, 2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und 3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Drei Bereiche, alle gleichrangig: Recht, Sozialrecht, Kommunikation. Die juristische Tiefe (Bereich 1) macht den größten Anteil aus, aber die Stammbehörde prüft alle drei Bereiche. Die genaueren Anforderungen an Inhalt und Umfang stehen nicht im Gesetz, sondern in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Das Curriculum nach Anlage zu § 3 BtRegV

§ 3 Absatz 4 BtRegV verweist auf eine Anlage mit elf Modulen. § 6 Absatz 2 BtRegV legt den Umfang fest:

Der Umfang eines gesamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.

Die elf Modulthemen im Überblick:

  • Modul 1: Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht
  • Modul 2: Betreuungsführung
  • Modul 3: Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen
  • Modul 4: Personensorge 1
  • Modul 5: Personensorge 2
  • Modul 6: Vermögenssorge 1
  • Modul 7: Vermögenssorge 2
  • Modul 8: Grundkenntnisse des Sozialrechts
  • Modul 9: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis
  • Modul 10: Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis
  • Modul 11: Betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Jedes Modul endet nach § 6 Absatz 3 BtRegV mit einer Prüfung. Bestehen ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Moduls. Die Module bauen nicht zwingend aufeinander auf, sondern können einzeln gebucht werden, was praktisch wird, wenn jemand nur Teilbereiche nachweisen muss.

Wer einen Hochschulabschluss hat, darf nach der Vorbemerkung zur Anlage bis zu fünfzig Prozent der Zeitstunden eines Moduls in Selbstlernphasen absolvieren, mit Ausnahme der Module 10 und 11 (Kommunikation und Entscheidungsfindung). Diese beiden Module verlangen die volle Präsenz oder Online-Live-Teilnahme.

Wie die Sachkunde nachgewiesen wird

Die BtRegV sieht drei Wege vor, die Sachkunde zu belegen.

Erster Weg: anerkannter Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgang. § 5 BtRegV regelt die Anerkennung. Zuständig ist nicht der Bund, sondern jeweils die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Eine bundesweit gültige Liste der anerkannten Angebote führt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS).

Zweiter Weg: anerkannter Sachkundelehrgang. Das ist der Standardweg für Einsteiger ohne einschlägigen Studienabschluss. § 6 BtRegV regelt diesen Weg. Anbieter wie BeckAkademie Fernkurse, ibu, KSV Medien oder Weinsberger Forum bieten den vollständigen Lehrgang oder einzelne Module an. Die Anerkennung der Anbieter erfolgt nach § 8 Absatz 1 BtRegV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, gilt aber nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BtRegV bundesweit.

Eine Übersicht aller nach Landesrecht anerkannten Anbieter, filterbar nach Bundesland, Lernform und Förderwegen, gibt es im Sachkundelehrgang-Vergleich.

Dritter Weg: anderweitiger Nachweis. § 7 BtRegV erlaubt, dass auch Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise aus nicht anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen vorgelegt werden, wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach § 3 belegen. Wer Teilbereiche der Sachkunde anderweitig nachweist, muss den Rest über einzelne Module eines anerkannten Lehrgangs ergänzen.

§ 7 Absatz 4 BtRegV gibt eine wichtige Möglichkeit: Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht ist. Wer also unsicher ist, was angerechnet wird, kann das vorab klären lassen, ohne dass die eigentliche Registrierung scheitert.

Wer keinen Sachkundenachweis erbringen muss

§ 7 Absatz 6 BtRegV nennt zwei Gruppen, bei denen die Sachkunde als nachgewiesen gilt:

  • Personen mit der Befähigung zum Richteramt (zwei juristische Staatsexamen)
  • Absolventen eines Studiums der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit

Bei diesen genügt das Studienzeugnis. Andere Studienabschlüsse, etwa Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Pflegewissenschaft, fallen nicht unter diese Vermutungsregel. Sie können jedoch über § 7 Absatz 1 oder Absatz 5 BtRegV ganz oder teilweise angerechnet werden.

§ 7 Absatz 5 BtRegV regelt eine zusätzliche Erleichterung: Wer Teilbereiche der Sachkunde anderweitig nachweist und zusätzlich eine mehrjährige für die Führung von Betreuungen nutzbare Berufserfahrung vorweist, kann ohne weiteren Sachkundenachweis registriert werden. Was als „mehrjährig" und „nutzbar" gilt, entscheidet die Stammbehörde im Einzelfall.

Das Registrierungsverfahren

§ 24 Absatz 1 BtOG listet die Unterlagen, die mit dem Registrierungsantrag vorzulegen sind:

  • ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, nicht älter als drei Monate
  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, nicht älter als drei Monate
  • eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
  • eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
  • geeignete Nachweise über den Erwerb der Sachkunde nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3

Hinzu kommt nach § 24 Absatz 1 Satz 3 BtOG die Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der Tätigkeit. § 24 Absatz 2 BtOG verlangt zusätzlich ein persönliches Gespräch mit der Stammbehörde zur Feststellung der persönlichen Eignung.

Über den Antrag ist nach § 24 Absatz 3 Satz 1 BtOG innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen, was praktisch bedeutet: Wer nachreicht, verlängert die Wartezeit. Die Registrierungsgebühr beträgt nach § 24 Absatz 5 Satz 1 BtOG einheitlich 200 Euro.

Mit der Registrierung beginnen laufende Pflichten. § 25 BtOG verpflichtet zu regelmäßigen Mitteilungen an die Stammbehörde, insbesondere alle sechs Monate über den Bestand der geführten Betreuungen. Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken könnten, sind unverzüglich mitzuteilen. § 29 Absatz 1 BtOG enthält die Fortbildungspflicht: Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher und legt der Stammbehörde Nachweise darüber vor. Gesetzliche Mindeststunden sind nicht festgelegt; die Verwaltungspraxis der Länder differiert.

Praxis-Hinweise

Vorlauf einplanen. Die drei Monate Entscheidungsfrist nach § 24 Absatz 3 Satz 1 BtOG beginnen erst mit Eingang vollständiger Unterlagen. Wer Führungszeugnis, Schuldnerverzeichnis-Auszug und Sachkundenachweis erst nachreicht, verschiebt den Bescheid entsprechend.

Vorab klären, was anrechenbar ist. Wer Studienabschlüsse, anderweitige Zeugnisse oder Berufserfahrung mitbringt, kann nach § 7 Absatz 4 BtRegV vor dem eigentlichen Registrierungsverfahren einen Bescheid über die Anrechnung beantragen. Das spart Doppelarbeit und gibt Planungssicherheit für die Lehrgangsbuchung.

Module einzeln buchen statt komplett. Wer nur Teilbereiche nachweisen muss, sollte einzelne Module wählen statt einen kompletten Lehrgang. Das spart Zeit und Geld. Die Module sind nach § 6 Absatz 2 BtRegV in sich abgeschlossene Lerneinheiten mit eigener Prüfung.

Die Berufshaftpflicht früh anfragen. § 24 Absatz 3 Satz 5 BtOG sieht vor, dass die Behörde den Versicherungsnachweis erst dann anfordert, wenn die Sachkunde feststeht. Praktisch ist es klüger, das Versicherungsangebot vorab vorliegen zu haben, weil viele Versicherer einige Wochen bis zum Vertragsabschluss brauchen.

Auf das persönliche Gespräch vorbereiten. Das Gespräch nach § 24 Absatz 2 BtOG ist kein Examen, aber auch keine Formalie. Erwartet werden eine klare Vorstellung des geplanten zeitlichen Umfangs, der angedachten Mandatszahl, der Bürostruktur und der Klientengruppen. Wer hier vage bleibt, riskiert Nachfragen und damit eine längere Verfahrensdauer.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praktische Hilfestellung aus der Berufsbetreuungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 29. April 2026. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern, eine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Da die Anerkennungspraxis je nach Stammbehörde und Bundesland variiert, ist im Zweifel direkt mit der zuständigen Stammbehörde Rücksprache zu halten oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.
Wer einsteigt

Erste Akte gemeinsam aufgesetzt.

Wer registriert ist und das erste Mandat erwartet, braucht keine Software-Schulung, sondern eine geführte Einrichtung. Stammdaten, Aufgabenkreise, Vermögensverzeichnis, Anfangsbericht: einmal sauber aufgesetzt, dann läuft es. Persönliche Einrichtung statt Self-Service-Hölle.

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