Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten kommt 2026 in der Berufsbetreuung an mehreren Stellen gleichzeitig in Bewegung. Bundesweit werden ab dem 1. Januar 2026 alle Gerichtsakten elektronisch geführt. In Nordrhein-Westfalen wird zum 1. April 2026 ein einheitliches Vergütungsformular Pflicht, ab dem 1. Juli 2026 darf dieses Formular nur noch elektronisch eingereicht werden. Im Sozialgerichtsverfahren greift parallel eine neue Pflicht aus dem Sozialgerichtsgesetz.

Wer als Berufsbetreuung in NRW tätig ist, kommt damit faktisch nicht mehr an einem elektronischen Postfach vorbei. Bundesweit ist die Lage differenzierter, als manche Veröffentlichungen suggerieren. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, vergleicht die drei verfügbaren Postwege und zeigt, worauf bei der Auswahl zu achten ist.

Was sich 2026 ändert

Drei Stichtage strukturieren das Jahr.

1. Januar 2026: Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 FamFG in der ab diesem Tag geltenden Fassung werden die Gerichtsakten in Familien- und Betreuungssachen bundesweit elektronisch geführt. Für die Berufsbetreuung folgt daraus zunächst keine eigene Einreichungspflicht, aber die Gerichte kommunizieren intern und nach außen zunehmend elektronisch. Im Sozialgerichtsverfahren tritt zugleich § 65d Satz 2 SGG in einer neuen Fassung in Kraft. Die Norm verpflichtet die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, zur elektronischen Einreichung. Die amtliche Begründung und die Praxis nennen als Adressaten vor allem Rentenberater, Gewerkschaften und Sozialverbände. Ob und in welchem Umfang die Berufsbetreuung im Sozialgerichtsverfahren erfasst ist, hängt davon ab, ob im Einzelfall eine Vertretung nach § 73 SGG vorliegt und ein sicherer Übermittlungsweg besteht. Für entgeltlich tätige Bevollmächtigte ist die Pflicht eher anzunehmen als für ehrenamtliche Vertretungen.

1. April 2026: In Nordrhein-Westfalen tritt die Betreuungsvergütungsformularverordnung (BeVeFoVO) in Kraft. Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 2025 Nr. 36 vom 22. August 2025. Vergütungsanträge nach §§ 8 und 9 VBVG in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung müssen ab diesem Datum auf einem einheitlichen Formular gestellt werden. Bis 30. Juni 2026 ist die Einreichung in Papier oder elektronisch zulässig.

1. Juli 2026: Das BeVeFoVO-Formular darf in NRW nur noch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die Papierform fällt für Vergütungsanträge nach neuem Recht weg. Zur Übermittlung sind das eBO, das beA bei anwaltlicher Zulassung und das kostenfreie Mein Justizpostfach (MJP) zugelassen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Wer bundesweit verpflichtet ist und wer nicht

Hier wird es juristisch differenziert. § 14b FamFG benennt den Kreis der zur elektronischen Einreichung Verpflichteten ausdrücklich:

Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Die Berufsbetreuung wird in dieser Norm nicht genannt. Das LG Hildesheim hat 2022 (5 T 147/22) ausdrücklich entschieden, dass die Berufsbetreuung nicht zum verpflichteten Personenkreis gehört. Aus § 14b FamFG ergibt sich also bundesweit keine generelle Pflicht zur elektronischen Einreichung in Betreuungssachen.

Eine andere Frage ist die passive Nutzungspflicht, also die Pflicht, einen sicheren Übermittlungsweg für Zustellungen vorzuhalten. Dazu fehlt im FamFG ebenfalls eine ausdrückliche Regelung. Das LG Augsburg hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (053 T 4110/24 e) eine solche Pflicht für die Berufsbetreuung per Rechtsfortbildung bejaht. Begründung der Kammer: Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, die passive Nutzungspflicht nach § 14b FamFG in Verbindung mit § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO bleibe „mangels gesetzlicher Regelung einer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung vorbehalten". Bei einer Berufsbetreuung, die regelmäßig mit Gerichten und Behörden kommuniziere, sei eine passive Nutzungspflicht zu bejahen. Verweigere eine Berufsbetreuung die Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs, könne das Betreuungsgericht nach § 1862 Absatz 3 Satz 2 BGB die Befolgung seiner Anordnungen durch Zwangsgeld erzwingen.

Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2025, 1657 und Rpfleger 2025, 540. Eine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung ist bisher nicht bekannt. Das bedeutet: Die Lage ist bundesweit noch nicht abschließend geklärt. Wer in NRW arbeitet, hat ab 1. Juli 2026 ohnehin praktisch keine Wahl mehr. Wer in anderen Bundesländern arbeitet, bewegt sich in einem Übergangsbereich, in dem einzelne Gerichte die Augsburger Linie übernehmen können.

eBO, MJP, beA: drei Wege im Vergleich

Für die Berufsbetreuung kommen drei sichere Übermittlungswege in Betracht. Sie unterscheiden sich in Kosten, Funktionsumfang und Zugang. Wer sich nicht durch alle drei Profile lesen will, bekommt über den eBO-Wegweiser in wenigen Klicks eine konkrete Empfehlung.

Mein Justizpostfach (MJP). Kostenfrei. Webanwendung im Browser unter mjp.justiz.de. Voraussetzung ist ein BundID-Konto mit Vertrauensniveau „hoch", was den neuen Personalausweis mit Online-Funktion oder eine eID-Karte erfordert. Adressierung erfolgt über die in der BundID hinterlegte Anschrift. Nachrichten älter als 90 Tage werden automatisch gelöscht. Eine Einbindung in Outlook oder andere E-Mail-Programme ist nicht möglich.

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Kostenpflichtig. Das eBO erfordert Software eines kommerziellen Anbieters, die in der Regel installiert oder über eine Webanwendung genutzt wird. Die monatlichen Nutzungsgebühren bewegen sich nach den Angaben verschiedener Anbieter zwischen rund 19 und 40 Euro pro Postfach, hinzu kommen je nach Anbieter einmalige Einrichtungs- oder Registrierungsgebühren. Die Identifizierung erfolgt über die Online-Ausweisfunktion oder eine vergleichbare Identifikation. Eine Liste der Softwareanbieter führt das Justizportal des Bundes und der Länder. Viele Software-Lösungen für die Berufsbetreuung bringen eine eBO-Anbindung mit.

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Nur bei anwaltlicher Zulassung. Wer das beA bereits aus der Anwaltstätigkeit hat, kann es auch in Betreuungssachen nutzen. Für die meisten Tätigen in der Berufsbetreuung ist das beA keine Option.

Wo das MJP an Grenzen stößt

Das MJP ist für die Berufsbetreuung verlockend, weil kostenfrei. Drei Punkte verdienen vor der Wahl Beachtung.

Elektronisches Empfangsbekenntnis. Nach § 173 Absatz 3 ZPO ist die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachzuweisen, das in einem strukturierten Datensatz an das Gericht zurück übermittelt werden muss. Das MJP bietet keine eigene Funktion zur Erstellung eines eEB. Der Datensatz muss extern erzeugt werden, etwa über die eEB-Browseranwendung der Justiz, und dann als Datei über das MJP versendet werden. Die Patentanwaltskammer hält die Anforderungen des § 173 Absatz 3 ZPO bei MJP-Nutzung nach derzeitigem Stand für nicht erfüllbar. Wer regelmäßig Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis erhält, sollte das berücksichtigen.

Privatadresse im Verzeichnis. Das MJP übernimmt die in der BundID hinterlegte Privatanschrift in den SAFE-Verzeichnisdienst, über den die Adressierung läuft. Eine getrennte Geschäftsadresse lässt sich derzeit nicht hinterlegen. Bei Auskunftssperren oder generell, wenn Privat- und Geschäftsanschrift bewusst getrennt sein sollen, ist das ein Argument für ein eBO mit eigener Anbieter-Software.

90-Tage-Löschfrist. Empfangene und gesendete MJP-Nachrichten werden nach 90 Tagen automatisch gelöscht. Wer Schriftverkehr archivieren will oder muss, muss vor Ablauf der Frist herunterladen. Eine Benachrichtigung erfolgt über die BundID.

Der NRW-Sonderfall ab Juli 2026

Für die Berufsbetreuung mit Tätigkeitsschwerpunkt in NRW gilt eine besondere Lage. Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung in § 292 Absatz 6 FamFG Gebrauch gemacht und mit der BeVeFoVO eine bundesweit erste landesrechtliche Pflicht zur elektronischen Antragstellung geschaffen. § 292 Absatz 6 Satz 2 FamFG sieht ausdrücklich vor, dass berufliche Betreuer und Betreuungsvereine eingeführte Formulare verwenden „und sie, sofern sie hierzu bestimmt sind, als elektronisches Dokument einreichen" müssen. Andernfalls liegt nach Satz 3 keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 1875 Absatz 2 BGB vor.

Praktisch heißt das: Wer in NRW Vergütungsanträge stellt und bis dahin kein elektronisches Postfach hat, kann ab 1. Juli 2026 Vergütungsanträge nicht mehr wirksam einreichen. Das Formular wird über das Justizportal NRW unter justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung als ausfüllbare PDF bereitgestellt. Der Versand erfolgt anschließend über eBO, MJP oder beA.

Die Übergangsphase vom 1. April bis 30. Juni 2026 erlaubt noch beide Wege. Wer die drei Monate zur Einrichtung und für eine Test-Sendung an das eigene Gericht nutzt, kommt mit weniger Reibung in den 1. Juli.

Andere Bundesländer beobachten die NRW-Lösung. Eine vergleichbare Verordnung existiert bisher in keinem anderen Land, das Inkrafttreten ist anderswo nicht angekündigt. Die Erfahrung mit § 14b FamFG zeigt aber, dass landesrechtliche Vorreiter-Modelle erfahrungsgemäß nachgezogen werden.

Praxis-Hinweise

Postfach jetzt einrichten, nicht später. Auch ohne sofortige rechtliche Pflicht außerhalb von NRW ist die Einrichtung eines Postfachs vor dem Bedarfsfall sinnvoll. Die BundID-Aktivierung mit dem neuen Personalausweis kann im Einzelfall mehrere Tage dauern, wenn Hardware oder Software nicht direkt funktionieren.

Den eEB-Bedarf vorher klären. Wer regelmäßig Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis erhält, kommt mit dem MJP in den meisten Fällen an Grenzen. In dieser Konstellation ist ein eBO der pragmatischere Weg, auch wenn es Geld kostet.

Adresslogik prüfen. Vor der Einrichtung klären, welche Anschrift im Verzeichnis erscheinen soll. Beim MJP wird die in der BundID hinterlegte Anschrift verwendet. Wer das nicht möchte, wählt ein eBO.

Eine Test-Sendung einplanen. Bevor der erste Vergütungsantrag oder das erste Empfangsbekenntnis kritisch wird, eine unverfängliche Test-Sendung an das eigene Betreuungsgericht oder an das eigene zweite Postfach machen. Das deckt Software- und Format-Probleme früh auf.

Software-Anbindung prüfen. Wer eine Betreuungs-Software einsetzt, prüft vor der eBO-Wahl, welche eBO-Anbieter die eigene Software unterstützt. Eine integrierte Lösung erspart zwei Programme, die parallel laufen müssen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praktische Hilfestellung aus der Betreuungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 28. April 2026. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern, eine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Bei Zweifelsfragen im Einzelfall ist Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger oder einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.