Wer als Berufsbetreuer die Vermögenssorge übertragen bekommt, hat eine der ersten konkreten Pflichten innerhalb weniger Wochen auf dem Tisch: das Vermögensverzeichnis. Geregelt in § 1835 BGB, in der Fassung seit dem 1. Januar 2023, ist es der Bestandsausgangspunkt für alles, was später folgt: Rechnungslegung, Vermögensverwaltung, gerichtliche Aufsicht.
Der Wortlaut der Norm ist knapp. Die praktischen Fragen, die er aufwirft, sind es nicht.
Was die Norm verlangt
§ 1835 Absatz 1 Satz 1 BGB sagt:
Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen.
Daraus ergeben sich vier Kernpunkte, die in der Praxis oft nebeneinander hergehen:
- Das Verzeichnis ist Pflicht, sobald die Vermögenssorge im Aufgabenkreis steht. Ohne Vermögenssorge keine Pflicht, auch nicht freiwillig „zur Sicherheit“.
- Stichtag ist die Bestellung, also der Tag des gerichtlichen Beschlusses. Spätere Veränderungen werden im Rahmen der Rechnungslegung dokumentiert, nicht im Erstverzeichnis.
- Das Verzeichnis geht ans Betreuungsgericht, nicht an die Betreuungsbehörde. Die Behörde ist Hilfsorgan, der Empfänger ist das Gericht.
- Es muss eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit enthalten, also eine ausdrückliche Erklärung des Betreuers, dass die Angaben stimmen und nichts ausgelassen wurde.
Die Frist: drei Monate, mittelbar
Eine eigene Frist nennt § 1835 BGB nicht. Die Frist ergibt sich aus § 1863 Absatz 1 Satz 4 BGB: Der Anfangsbericht ist innerhalb von drei Monaten nach Bestellung beim Gericht einzureichen, und das Vermögensverzeichnis ist dem Anfangsbericht beizufügen, sofern Vermögenssorge zum Aufgabenkreis gehört (§ 1863 Absatz 1 Satz 3 BGB).
In der Praxis bedeutet das: Wer am 1. April bestellt wurde, hat bis zum 30. Juni Zeit. Diese drei Monate sind eine Soll-Vorschrift. Reagiert der Betreuer auf entsprechende Aufforderungen des Gerichts nicht, kann das Gericht nach § 1862 Absatz 3 BGB die Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Bei wiederholten oder schweren Pflichtverletzungen ist die Entlassung des Betreuers nach § 1868 BGB möglich.
Verlängerungen sind möglich. Wer absehbar nicht fertig wird, sollte beim Rechtspfleger frühzeitig um Fristverlängerung bitten und den Grund nennen. Übliche Anlässe sind komplexe Vermögensverhältnisse, Auslandsbezug oder noch ausstehende Auskünfte von Banken und Versicherungen.
Was rein muss
Der Gesetzestext gibt keine abschließende Liste. § 1835 Absatz 1 Satz 2 BGB nennt nur, dass das Verzeichnis „auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten“ soll. Was darüber hinaus rein muss, ergibt sich aus dem Zweck der Norm (Transparenz und gerichtliche Kontrollfähigkeit) sowie aus der Praxis der Betreuungsgerichte.
In der Praxis erwartet werden:
Aktiva
- Bargeld (Kassenbestand am Stichtag)
- Bankguthaben (Giro-, Spar-, Tagesgeld-, Festgeld-, Sparbriefe)
- Wertpapiere und Depots (mit aktuellem Kurswert oder Stichtagskurs)
- Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert
- Bausparverträge
- Immobilien (mit Adresse, Grundbuchblatt, Wert nach Bodenrichtwert oder Verkehrswert)
- Kraftfahrzeuge (mit Marke, Modell, Erstzulassung, Wert)
- Wertvolle Einzelgegenstände (Schmuck, Kunst, Sammlungen, sofern wesentlicher Wert)
- Forderungen gegenüber Dritten (Darlehen, ausstehende Erbteile, offene Schadensersatzansprüche)
Passiva
- Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Kredite, Dispokredite, Kreditkartenschulden)
- Forderungen Dritter (Mietrückstände, ausstehende Rechnungen)
- Steuerverbindlichkeiten
- Gerichtlich titulierte Forderungen
Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben
- Renten, Erwerbseinkommen, Sozialleistungen, Mieteinnahmen
- Miete, Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Pflegeheimkosten, Krankenkasse, Telefon, GEZ
Hausrat wird in der Praxis nicht einzeln aufgelistet, wenn er keinen besonderen Wert hat. Eine Pauschalangabe genügt, etwa „übliche Wohnungseinrichtung ohne wesentliche Einzelwerte“, solange das stimmt. Bei einzelnen wertvollen Stücken (Antiquitäten, hochwertiger Schmuck, Münzsammlung) sind diese gesondert zu nennen.
Die Belege: in geeigneter Weise
§ 1835 Absatz 2 BGB verlangt, dass die Angaben „in geeigneter Weise zu belegen“ sind. Was geeignet ist, entscheidet das Gericht. In der Praxis sind das:
- Kontoauszüge zum Stichtag oder taggleich (für jedes Konto)
- Depotauszüge oder Wertpapier-Bestandsbestätigungen
- Versicherungsbestätigungen mit Rückkaufswert
- Grundbuchauszug (bei Immobilien)
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz)
- Mahnschreiben, Vollstreckungstitel, Kreditverträge (für Verbindlichkeiten)
Kopien sind in der Praxis zulässig, Originaldokumente werden nicht verlangt. Digitale Ausdrucke aus Online-Banking oder Versicherungs-Portalen sind ebenfalls zulässig, solange sie das Datum, den Inhaber und den Betrag eindeutig erkennen lassen. Bei konkreten Anhaltspunkten kann das Gericht nach § 1835 Absatz 4 BGB eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung hinzuziehen, etwa bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen.
Was nicht rein muss
Vermögensgegenstände, über die der Betreuer nicht verfügungsberechtigt ist, gehören nicht ins Verzeichnis. Das betrifft etwa:
- Vermögen, das ausdrücklich aus dem Aufgabenkreis ausgenommen wurde
- Vermögen, das von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird
- Treuhandvermögen, das einem Dritten zusteht
Eine Sonderfrage stellt sich bei Geschäften zwischen Betreuer und Betreutem, etwa wenn der Betreuer eine eigene Forderung gegen den Betreuten hat. Hier greift § 1824 BGB: Die Vertretungsmacht ist in solchen Fällen ausgeschlossen, das Betreuungsgericht bestellt nach § 1817 Absatz 5 BGB einen Verhinderungsbetreuer für genau dieses Rechtsgeschäft. Das eigene Verhältnis des Betreuers zum Betreuten ist also nicht über das Vermögensverzeichnis zu klären, sondern über die Vertretungsregeln.
Auch private Gebrauchsgegenstände ohne wesentlichen Wert, deren Auflistung mehr Aufwand wäre als ihr Wert rechtfertigt, gehören nicht einzeln rein. Hier gilt die Pauschalregel.
Was bei Zufallsfunden geschieht
Eine der häufigsten Praxis-Situationen: Drei Monate nach Erstellung taucht etwas auf, was nicht im Verzeichnis steht. Eine Brosche im Schrank. Ein vergessenes Sparbuch. Ein Konto bei einer Bank, von der niemand wusste.
§ 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB regelt das knapp:
Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt.
Streng genommen erfasst der Wortlaut nur „später hinzuerworbenes“ Vermögen, also etwa eine Erbschaft, die nach Bestellung anfällt. In der Praxis wird die Norm aber auch auf nachträglich entdecktes Bestandsvermögen angewandt, das zum Stichtag schon existierte, aber unbekannt war. Die Begründung: Die Pflicht zur Vollständigkeit besteht fort. Wenn das ursprüngliche Verzeichnis unvollständig war, weil etwas übersehen wurde, ist die Lücke zu schließen, sobald sie bekannt wird.
Praktisch heißt das: Sobald etwas auftaucht, ein ergänzendes Vermögensverzeichnis erstellen und ans Gericht senden, mit knapper Erläuterung, woher die neue Information kommt. Das ist nicht nur Pflicht, sondern auch Schutz: Wer einen Zufallsfund nicht meldet, riskiert den Vorwurf des Beiseiteschaffens.
Die Versicherung der Richtigkeit, wörtlich
Die Versicherung am Ende des Verzeichnisses ist keine Floskel. Sie ist eine eigenständige Erklärung mit Rechtsfolgen.
Eine übliche Formulierung lautet:
Ich versichere, dass das vorstehende Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen vollständig und richtig ist und sämtliche mir zum Zeitpunkt der Bestellung bekannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der betreuten Person umfasst.
Datum und Unterschrift folgen. Bei mehreren Betreuern, die das Vermögen gemeinsam verwalten (§ 1835 Absatz 1 Satz 4 BGB), unterschreiben beide.
Wenn das Gericht das Verzeichnis für ungenügend hält
§ 1835 Absatz 5 BGB gibt dem Gericht ein scharfes Schwert: Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, kann es anordnen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten dieser Ersatzvornahme trägt grundsätzlich der Betreuer.
In der Praxis kommt das selten vor, weil Gerichte vorher nachfragen, fehlende Belege anfordern oder um Ergänzung bitten. Wer aber mehrfach unvollständige oder widersprüchliche Verzeichnisse einreicht, erlebt diese Eskalation durchaus.
Praxis-Hinweise
Rechtzeitig anfangen. Drei Monate klingen lang, sind aber knapp, sobald Banken eine Saldenbescheinigung schicken müssen, eine Lebensversicherung den Rückkaufswert per Post anfordert oder ein Grundbuchauszug zu beschaffen ist. Pufferzeit einplanen.
Banken systematisch abfragen. Der Betreuerausweis genügt zur Auskunft. Eine schriftliche Anfrage mit Aktenzeichen, Name, Geburtsdatum und Kopie des Betreuerausweises ist die übliche Form. Antwortzeiten variieren je nach Institut. Hilfreich ist auch, die Liste aller Banken bereits im Erstgespräch zu erheben — die Erstgespräch-Checkliste deckt das mit ab.
Stichtag konsequent nutzen. Alle Belege auf den Stichtag oder den nächstgelegenen Werktag beziehen, nicht bunt mischen aus mehreren Wochen. Sonst stimmen die Salden in der späteren Rechnungslegung nicht mehr überein.
Pauschalangaben begründen. Wenn der Hausrat pauschal angegeben wird, eine kurze Begründung dazu („übliche Einrichtung, kein wesentlicher Einzelwert“) vermeidet Rückfragen.
Belege strukturiert ablegen. Das Verzeichnis wird Grundlage der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB sein. Wer die Belege gleich digital sortiert ablegt, spart sich später Stunden.
Genehmigungspflicht früh prüfen. Sobald sich beim Vermögensverzeichnis herausstellt, dass Anlagen umgeschichtet, Immobilien verkauft oder Schenkungen rückabgewickelt werden müssen, gelten die Genehmigungspflichten nach §§ 1848 ff. BGB. Mit dem Genehmigungs-Check lässt sich für ein einzelnes Geschäft schnell klären, ob das Betreuungsgericht eingebunden werden muss.
Mit dem Vermögensverzeichnis-Generator kann das Verzeichnis Schritt für Schritt im Browser erstellt und am Ende als druckfertiges PDF geladen werden. Eingaben bleiben lokal, kein Server, kein Tracking.
Das Vermögensverzeichnis als geführter Pfad.
Stammdaten, Konten, Belege und die Versicherung der Richtigkeit werden geführt erstellt, ausgehend vom Bestellungsbeschluss, mit Stichtags-Konsistenz für die spätere Rechnungslegung nach § 1865 BGB.
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