Die Frage taucht im ersten Mandat auf und sie taucht auch im zwanzigsten auf: Brauche ich für dieses Geschäft eine Genehmigung des Betreuungsgerichts? Wer sich darauf verlässt, dass der Aufgabenkreis Vermögenssorge alle Vollmachten dieser Welt ersetzt, übersieht das Schutzkonzept der §§ 1848 ff. BGB. Wer auf der anderen Seite jeden Friseurbesuch genehmigen lässt, lähmt sich selbst.

Die Reform 2023 hat das Genehmigungsrecht neu sortiert. Die alten §§ 1812, 1821, 1822 BGB sind verschwunden. An ihre Stelle treten §§ 1848 bis 1854 BGB als systematische Sammlung der Tatbestände, ergänzt um § 1833 BGB für die Wohnung. Wer aus Routine immer noch „§ 1821 Nr. 5" zitiert, arbeitet mit Recht aus 2022 und riskiert, dass eine Anzeige beim Gericht ins Leere geht.

Dieser Beitrag ordnet die Pflichten nach Sachbereichen, geht die häufigsten Praxis-Fälle durch und erklärt die wichtige Differenzierung: vorher genehmigen oder nachher? Letzteres geht nicht überall, und wer die Reihenfolge falsch wählt, riskiert die Wirksamkeit des Geschäfts.

Was Genehmigung heißt und wo sie greift

Die §§ 1848 bis 1854 BGB beschränken die Vertretungsmacht des Betreuers. Wo sie greifen, ist das Geschäft ohne Genehmigung nicht voll wirksam. Vertragsgeschäfte sind schwebend unwirksam, einseitige Rechtsgeschäfte sogar unwirksam. Das ist nicht eine Soll-Vorschrift wie die Drei-Monats-Frist beim Anfangsbericht, das ist materielles Recht mit Außenwirkung.

Hinter dem System steht eine klare Logik: Der Betreuer hat zwar Vertretungsmacht aus § 1823 BGB, aber für Geschäfte mit besonderem Vermögensrisiko ist eine zweite Instanz Pflicht. Das Gericht kontrolliert nicht den Betreuer, es kontrolliert das konkrete Geschäft. Wer die Genehmigung im Voraus einholt, hat Rechtssicherheit. Wer sie nachreicht, hat Risiko.

§§ 1848 ff. BGB ordnen die Pflichten nach Vermögensgegenständen. Wer in der Praxis arbeitet, denkt aber nicht in Paragrafen, sondern in Sachverhalten. Die folgende Übersicht ordnet die häufigen Praxis-Fälle den Normen zu:

  • Wohnung der betreuten Person: § 1833 BGB (Aufgabe von selbst genutztem Wohnraum, mit Anzeige nach Abs. 2 und Genehmigung nach Abs. 3)
  • Geldanlage abseits Anlagekonto: § 1848 BGB (andere Anlegung von Geld als auf einem Anlagekonto nach § 1841 Abs. 2 BGB)
  • Wertpapiere und Rechte: § 1849 BGB (Verfügung über Anlagegeld, Wertpapiere, Forderungen, mit Bagatellgrenze 3.000 Euro in Abs. 4)
  • Grundstücke: § 1850 BGB (Verkauf, Belastung, Erwerb, einschließlich unentgeltlichen Erwerbs von Wohnungseigentum nach Nr. 4)
  • Erbschaftsangelegenheiten: § 1851 BGB (Ausschlagung, Erbauseinandersetzung, Verzicht auf Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch)
  • Handels- und Gesellschaftsrecht: § 1852 BGB (Beteiligungen, Erwerbsgeschäfte, Prokura)
  • Dauerschuldverhältnisse über vier Jahre: § 1853 BGB (Mietverträge mit langer Bindung, Pacht, ähnliche Verträge)
  • Auffangtatbestand für sonstige Geschäfte: § 1854 BGB, mit acht Nummern, darunter Schenkungen (Nr. 8) und Kreditaufnahme (Nr. 2)

Daneben gibt es Genehmigungspflichten außerhalb der §§ 1848 ff. BGB, die in der Praxis leicht übersehen werden. Die wichtigste: Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen an den Berufsbetreuer selbst nach § 30 Abs. 3 BtOG. Die ist im Berufsbetreuer-Recht versteckt, nicht im allgemeinen Genehmigungsrecht.

Wohnungsauflösung: der häufigste Fall

Bei Übernahme eines Mandats steht die Frage oft schnell im Raum: Die betreute Person zieht ins Pflegeheim, die Mietwohnung wird nicht mehr gebraucht. Was ist zu tun?

§ 1833 BGB sortiert die Pflicht in drei Stufen. Absatz 1 nennt die materielle Voraussetzung: Eine Aufgabe von selbst genutztem Wohnraum ist nur unter den Maßgaben des § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB zulässig, also nur dann, wenn die Wünsche des Betreuten gewahrt werden oder eine Gefährdung im Sinne von § 1821 Abs. 3 vorliegt. Absatz 2 verpflichtet zur Anzeige der Absicht, den Wohnraum aufzugeben, an das Betreuungsgericht. Absatz 3 verlangt die Genehmigung für bestimmte Rechtsgeschäfte.

Praktisch bedeutet das: Sobald absehbar ist, dass die Wohnung aufgegeben wird, geht eine Anzeige an das Gericht, mit Begründung und Sichtweise des Betreuten. Das ist nicht der Genehmigungsantrag, das ist die Anzeige. Der Genehmigungsantrag folgt, wenn das Geschäft konkret wird (Kündigung, Auflösungsvertrag, Verkauf des Wohneigentums).

Bei der Mietwohnung sind zwei Wege möglich. Wer kündigt, vollzieht ein einseitiges Rechtsgeschäft und braucht die Genehmigung nach § 1858 BGB zwingend vorher. Wer einen Auflösungsvertrag mit dem Vermieter schließt (oft mit Kündigungsfrist-Verzicht), kann die Genehmigung auch nachträglich einholen, weil ein Vertrag nach § 1856 BGB schwebend unwirksam ist und durch nachträgliche Genehmigung wirksam wird. Risikoärmer ist auch hier die Vorab-Genehmigung.

Eine wichtige Ausnahme: Heimverträge. Wenn die betreute Person in eine Pflegeeinrichtung umzieht, wird ein Wohn- und Betreuungsvertrag nach dem WBVG geschlossen. Der Abschluss eines solchen Heimvertrags ist nach herrschender Auffassung nicht genehmigungspflichtig. Die Kündigung eines Heimvertrags hingegen ist genehmigungspflichtig, wenn der Vertrag der betreuten Person ein konkretes Zimmer überlässt (Wohnraumcharakter). Wenn der Vertrag dagegen nur auf einen Pflegeplatz ohne feste Räume zielt, entfällt die Genehmigungspflicht (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001, 8 W 494/99). Die Differenzierung ist in der Praxis nicht trivial und wird gelegentlich vom Rechtspfleger anders gesehen, als der Betreuer sie ansetzt.

Erbschaftsangelegenheiten: § 1851 BGB

Stirbt ein Verwandter der betreuten Person, kommen schnell mehrere Themen auf einmal: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eventuell eine Erbauseinandersetzung mit Geschwistern oder anderen Erben, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche.

§ 1851 BGB n.F. sammelt diese Tatbestände. Nummer 1 nennt die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder die Verzichtserklärung auf Pflichtteil und Vermächtnis sowie die Erbauseinandersetzung. Nummer 3 fügt seit der Reform die Abschichtungsvereinbarung hinzu, die früher analog über § 1822 Nr. 2 BGB konstruiert wurde.

Praktisch der heikelste Fall: Die Erbschaft ist überschuldet, die Ausschlagung wäre wirtschaftlich vernünftig. Die Frist nach § 1944 BGB läuft sechs Wochen ab Kenntnis. Der Betreuer muss in dieser Zeit die Genehmigung einholen oder die Erbschaft annehmen. Eine nachträgliche Genehmigung der Ausschlagung ist nicht möglich, weil die Ausschlagung nach § 1858 BGB als einseitiges Rechtsgeschäft die Vorab-Genehmigung zwingend voraussetzt. Wer hier die Frist verstreichen lässt, ohne die Genehmigung zu haben, hat die Erbschaft per Gesetz angenommen.

Die Bayerische Rechtsprechung hat eine wichtige Linie etabliert: Eine Ausschlagung wird in der Regel nicht genehmigt, wenn dadurch nur der Sozialhilfeträger umgangen werden soll (BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002, 3Z BR 209/02). Wer als Betreuer eine Ausschlagung beantragt, muss die wirtschaftliche und persönliche Lage der betreuten Person darlegen. Die Genehmigungsfähigkeit ist nicht selbstverständlich, auch bei objektiv überschuldetem Nachlass.

Schenkungen: § 1854 Nr. 8 BGB als neue Möglichkeit

Vor 2023 waren Schenkungen des Betreuers für die betreute Person mit engen Ausnahmen verboten. § 1804 BGB a.F. ließ nur Anstands- und Pflichtschenkungen zu. Die Reform hat diese Sperre gelockert: § 1854 Nr. 8 BGB n.F. eröffnet die Möglichkeit gerichtlich genehmigter Schenkungen, wenn diese nach den Lebensverhältnissen der betreuten Person angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sind.

Was angemessen ist, klärt der Einzelfall. Ein Geburtstagsgeschenk an den Enkel in Höhe von 50 Euro ist Gelegenheitsgeschenk, dafür ist keine Genehmigung nötig. Ein Geburtstagsgeschenk in Höhe von 5.000 Euro an dieselbe Person ist Schenkung im Rechtssinne, mit Genehmigung. Eine größere Schenkung an einen Angehörigen, die der Lebenslage entspricht (etwa zur Hochzeit, in Höhe der bisherigen Familiengewohnheiten), ist genehmigungsfähig. Eine größere Schenkung, die offensichtlich der Vermögensverlagerung vor einer drohenden Sozialhilfe-Überleitung dient, wird das Gericht nicht genehmigen.

Die Norm hat einen wichtigen Spezialfall: Schenkungen an den Berufsbetreuer selbst. Hier greift § 30 Abs. 3 BtOG, der eigenständige Genehmigungspflicht und ein Verbot bei Überschreitung gewisser Grenzen kennt. Diese Norm ist im BtOG versteckt und nicht bei den BGB-Genehmigungspflichten zu finden. Wer als Berufsbetreuer Geschenke der betreuten Person annehmen will, muss zwingend dort prüfen.

Geldanlage und Verfügungen: §§ 1848 und 1849 BGB

Das Geld der betreuten Person liegt typischerweise auf einem Verfügungskonto (laufender Geldverkehr) und einem Anlagekonto (Rücklagen). Die Reform 2023 hat hier ein neues Konzept etabliert: § 1841 Abs. 2 BGB schreibt das Anlagekonto als Standardform der Geldanlage vor. Wer davon abweicht, etwa zur Anlage in Wertpapieren oder Festgeld bei einer anderen Bank, braucht die Genehmigung nach § 1848 BGB.

§ 1849 BGB regelt die Verfügung über bereits angelegtes Geld, Wertpapiere und Forderungen. Wer Geld vom Anlagekonto entnimmt, braucht eine Genehmigung. Ausnahme: Verfügungen bis 3.000 Euro pro Vorgang sind nach § 1849 Abs. 4 BGB genehmigungsfrei. Diese Bagatellgrenze gilt nur für die Verfügung, nicht für den Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anlagen.

In der Praxis tritt der Fall häufig bei Lebensversicherungen auf: Die betreute Person hat eine kapitalbildende Lebensversicherung, die fällig wird oder vorzeitig aufgelöst werden soll. Der Verkauf oder die Auszahlung ist Verfügung über ein Recht und damit nach § 1849 BGB genehmigungspflichtig, unabhängig von der Höhe.

Vorab oder nachträglich: die wichtigste Differenzierung

Wer das Genehmigungssystem versteht, hat eine zentrale Frage zu beantworten: Wann muss die Genehmigung vor dem Geschäft vorliegen, wann kann sie nachträglich kommen?

§ 1855 BGB gibt die Soll-Vorschrift: Genehmigungen sollen vorher eingeholt werden. § 1856 BGB regelt die Folge bei Verträgen: Ohne Genehmigung sind sie schwebend unwirksam, mit nachträglicher Genehmigung werden sie rückwirkend wirksam. § 1858 BGB greift bei einseitigen Rechtsgeschäften: Hier ist die Vorab-Genehmigung zwingend, eine nachträgliche reicht nicht aus.

Praktisch heißt das:

  • Verträge (Auflösungsvertrag mit Vermieter, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag): nachträgliche Genehmigung nach § 1856 BGB möglich, aber riskant, weil das Gericht die Genehmigung verweigern kann und der Vertrag dann endgültig unwirksam ist
  • Einseitige Rechtsgeschäfte (Kündigung, Erbschafts­ausschlagung, Anfechtung, Widerruf): Vorab-Genehmigung zwingend, nach § 1858 BGB
  • Erklärungen gegenüber Behörden und anderen Gerichten (z.B. Erbausschlagung beim Nachlassgericht): Sonderregel in § 1858 Abs. 3 BGB, die Erklärung kann zunächst abgegeben und dann durch Genehmigung wirksam werden

Die Vorab-Genehmigung ist der sichere Weg. Wer sie nicht einholt, weil es schnell gehen muss oder weil er sie für unkompliziert hält, geht ein Risiko ein, das im schlimmsten Fall zur persönlichen Haftung des Betreuers nach § 179 BGB führt: Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, haftet selbst für die Folgen. Genau das ist einer Betreuerin im Münchener Fall passiert (LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020, 31 S 17737/19): Sie hatte den Aufgabenkreis Vermögenssorge, aber nicht Wohnungsangelegenheiten, und musste die Entrümpelungs-Kosten selbst tragen.

Vorgehen in der Praxis

Wer ein Geschäft plant, von dem nicht klar ist, ob es genehmigungspflichtig ist, klärt das vor der Handlung mit dem Rechtspfleger. Das Betreuungsgericht ist nach § 1861 BGB zur Beratung verpflichtet. Wer den Anruf scheut, baut sich am Ende mehr Aufwand auf, als die Beratung gekostet hätte.

Drei Schritte für jedes Geschäft, das nach Genehmigungspflicht aussehen könnte:

  • Ist mein Aufgabenkreis betroffen? Eine Wohnungskündigung ohne Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht, mit den Folgen aus § 179 BGB. Wer hier unsicher ist, fragt erst beim Gericht nach Aufgabenkreis-Erweiterung.
  • Greift eine Genehmigungsnorm? Die Übersicht der §§ 1848 ff. BGB plus § 1833 BGB plus § 30 Abs. 3 BtOG plus § 1829 BGB für ärztliche Maßnahmen plus § 1831 BGB für freiheitsentziehende Maßnahmen deckt den Großteil der Fälle ab. Bei jedem Zweifel: Rechtspfleger fragen.
  • Ist es ein einseitiges Rechtsgeschäft oder ein Vertrag? Bei einseitigen Geschäften zwingend Vorab-Genehmigung. Bei Verträgen ist Vorab sicherer, aber nachträglich technisch möglich.

Wer den geführten Pfad sucht, findet ihn in der Genehmigungs-Check-Anwendung im Werkzeug-Bereich. Sie geht die häufigsten Sachverhalte durch, gibt eine Indikation und bereitet den Antragstext vor.

Drei Praxis-Fallen, die Berufseinsteiger oft kosten

Falle 1: Aufgabenkreis nicht prüfen. Der Beschluss nennt Vermögenssorge, der Klient soll ins Heim, der Betreuer kündigt die Wohnung. Ohne Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ist die Kündigung nicht von der Vertretungsmacht gedeckt. Die Genehmigung des Gerichts kann das fehlende Mandat nicht heilen. Wer Vermögenssorge hat und für eine Wohnungskündigung den Aufgabenkreis braucht, beantragt die Erweiterung beim Betreuungsgericht zuerst.

Falle 2: Genehmigung als Kopie. Wenn die Genehmigung vorliegt, ist sie dem Vertragspartner in Form einer Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vorzulegen, nicht als Kopie. § 1856 BGB verlangt die Schriftform. Eine Kopie kann der Vermieter zurückweisen, mit der Folge, dass die Kündigung als nicht zugestellt gilt. Wer hier ungenau arbeitet, verliert eine Frist.

Falle 3: Heimkostenübernahme-Erklärung. Heim-Träger versuchen gelegentlich, Berufsbetreuer in Bürgschaftsverpflichtungen zu drängen. Eine im Heimvertrag versteckte Übernahmeerklärung kann unter Umständen über § 305 ff. BGB als überraschende Klausel angegriffen werden. Eine separate Bürgschaftserklärung dagegen bindet den Betreuer persönlich. Wer als Betreuer einen Heimvertrag unterschreibt, prüft die Klauseln und unterschreibt nichts darüber hinaus.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praktische Hilfestellung aus der Betreuungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: 8. Mai 2026. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich ändern, eine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Bei Zweifelsfragen im Einzelfall, insbesondere bei werthaltigen Vermögensverfügungen, ist Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger oder einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen. Verbindlich ist ausschließlich die Würdigung des Betreuungsgerichts. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.
In BetreuerOS

Genehmigungspflichten als Teil der Akte.

Aufgabenkreise aus dem Beschluss als Stammdaten, Genehmigungs-Anträge mit Aktenzeichen und Stand-Zuordnung, Fristen aus Posteingang als Aufgabenliste. Was an das Gericht ging und mit welchem Ergebnis, bleibt mit dem Vorgang verknüpft.

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