Wenn eine Betreuung endet, ist das in der Akte selten ein einzelner Akt. Es ist ein kleines Bündel aus Pflichten, das zeitnah abzuarbeiten ist. Wer was an wen sendet, hängt vom Grund der Beendigung ab. Bis Ende 2025 war diese Schlussabwicklung nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis zu kompliziert geraten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine deutlich verschlankte Fassung der §§ 1863, 1872 und 1873 BGB. Dieser Beitrag erklärt sie der Reihe nach, mit den drei Konstellationen, die in der Praxis vorkommen.
Die Reform stammt aus dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 7. April 2025 und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Sie geht zurück auf einen Beschluss der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 5. und 6. Juni 2024. Die Begründung des Gesetzentwurfs benennt das Ziel deutlich: Verschlankung der Schlussabwicklung „zur Arbeitserleichterung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger" (BT-Drs. 20/14259).
Warum überhaupt eine zweite Reform
Mit dem Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreformgesetz wurde zum 1. Januar 2023 die Schlussabwicklung erstmals neu sortiert: Schlussbericht, Schlussrechnung, Vermögensübersicht und Hinweispflichten standen ab da gebündelt in den §§ 1863 Abs. 4, 1872 und 1873 BGB. Die Begründung sprach von Rechtsklarheit und Entlastung. Aus der Praxis kamen schnell andere Rückmeldungen.
Die amtliche Begründung zur jetzigen Reform formuliert das ungewöhnlich offen. Sie hält fest, dass die Ziele der Reform 2023 „verfehlt werden könnten, weil sich die Neuregelungen zum Teil als nicht erforderlich, zum Teil als zu kompliziert und aufwändig erweisen" (BT-Drs. 20/14259). Genannt werden insbesondere die Vorschriften zur Hinweispflicht des Betreuers, zur 6-Wochen-Frist für ein Rechnungslegungs-Verlangen und zu den Mehrfach-Berichtspflichten am Ende. Die Justizministerkonferenz forderte eine Verschlankung, der Bundestag setzte sie mit dem KostBRÄG 2025 um.
Das Ergebnis: Die Hinweispflicht ist gestrichen. Die 6-Wochen-Frist gibt es nicht mehr. Die Schlussrechnung wird nur noch in der Wechsel-Konstellation an das Gericht geschickt. Die Vermögensübersicht ist ab 1. Januar 2026 in jedem Fall bei Beendigung einzureichen, mit Versicherung der Richtigkeit. Und an die Stelle des Schlussberichts in den meisten Fällen tritt eine schlanke Schlussmitteilung.
Vier Dokumente, drei Konstellationen
Die Schlussabwicklung kennt seit 1. Januar 2026 vier mögliche Dokumente: Vermögensübersicht, Schlussrechnung, Schlussbericht und Schlussmitteilung. Welche davon erstellt werden, entscheidet sich nach der Konstellation, in der die Betreuung endet.
§ 1872 Abs. 1 BGB regelt zuerst die Herausgabe selbst. Im Wortlaut der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung:
Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Daraus ergeben sich zwei Pflichten gegenüber den privaten Berechtigten: Das Vermögen herausgeben (Konten, Bargeld, Wertgegenstände, Unterlagen) und auf Verlangen Rechenschaft ablegen. Letzteres ist nach der neuen Fassung kein eigenständiges Schriftstück mehr, das automatisch erstellt werden müsste. Es ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den die Erben oder der Betreute geltend machen können. Die Schlussrechnungslegung gegenüber dem Gericht ist davon strikt getrennt geregelt.
Die zweite Pflicht steht in § 1872 Abs. 2 BGB:
Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
Dieser Absatz gilt für jede Beendigung. Tod, Aufhebung, Wechsel: in jedem Fall geht eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit an das Gericht. Inhalt sind Bestand zum Beendigungsstichtag und nach der Soll-Vorschrift auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben.
Die dritte Pflicht ist die Schlussmitteilung nach § 1873 Abs. 1 BGB. Auch sie gilt unabhängig von der Konstellation. Im Wortlaut:
Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
Die Schlussmitteilung ist also das schriftliche Pendant zum tatsächlichen Vorgang der Herausgabe. Sie bestätigt dem Gericht, dass und wie das Vermögen weitergegeben wurde. Ergänzend nimmt sie Tätigkeiten auf, die der frühere Betreuer im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 1874 BGB nach dem Ende der Betreuung noch ausgeführt hat.
Die zwei weiteren Dokumente, Schlussrechnung und Schlussbericht, betreffen ausschließlich den Betreuerwechsel. Sie folgen einer eigenen Logik, die im übernächsten Abschnitt steht.
Wenn die Betreuung mit Tod oder Aufhebung endet
Die häufigste Konstellation in der Praxis selbständiger Berufsbetreuung ist das Ende durch Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung der Betreuung. In beiden Fällen sieht das Gesetz ab 1. Januar 2026 nur noch zwei Dokumente an das Gericht vor.
Erstens die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie hält den Stand zum Beendigungsstichtag fest, also zum Todestag oder zum Tag der Aufhebung. Sie enthält nach der Soll-Bestimmung auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben.
Zweitens die Schlussmitteilung nach § 1873 Abs. 1 BGB mit Angaben zur Herausgabe. An wen wurde das Vermögen weitergegeben (Erben, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, ehemals Betreuter)? Welche Unterlagen wurden übergeben? Wann? Wenn nach dem Ende noch Eilangelegenheiten nach § 1874 BGB besorgt wurden (etwa eine Bestattungsanordnung oder eine dringende Mitteilung an eine Behörde), gehört das mit hinein.
Was nicht mehr verlangt wird: ein Schlussbericht über die persönlichen Verhältnisse. § 1863 Abs. 4 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2026 schreibt den Schlussbericht ausdrücklich nur „bei einem Wechsel des Betreuers" vor. Bei Tod oder Aufhebung gibt es keine entsprechende Pflicht im Gesetz.
Was ebenfalls nicht mehr verlangt wird: eine Schlussrechnung an das Gericht. § 1872 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2026 ordnet die Einreichung der Schlussrechnung beim Gericht ausdrücklich nur für den Wechsel an. Bei Tod oder Aufhebung kann der Betreute oder können seine Erben nach § 1872 Abs. 1 BGB eine Rechenschaft verlangen, das ist aber ein zivilrechtlicher Anspruch zwischen den privaten Beteiligten und führt nicht automatisch zu einer Schlussrechnung an das Gericht.
Was geprüft wird: nichts mehr automatisch durch das Gericht. § 1873 Abs. 2 BGB ab 1. Januar 2026 sieht die sachliche und rechnerische Prüfung durch das Betreuungsgericht ausdrücklich nur „im Fall des § 1872 Absatz 3" vor, also beim Wechsel. Bei Tod oder Aufhebung nimmt das Gericht die Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung zur Akte.
Wenn die Betreuung durch Wechsel endet
Beim Wechsel ist der Aufwand größer, weil hier vier Pflichten zusammenkommen.
Erstens die Herausgabe an den neuen Betreuer nach § 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB. Vermögen, Konten-Vollmachten, Akten, Belege und alle weiteren Unterlagen gehen an den oder die Nachfolge-Betreuende, nicht an den Betreuten. Der Wortlaut ist eindeutig. Welche Teile der eigenen Akte übergeben werden müssen und welche beim alten Betreuer verbleiben, ist im Beitrag Klientenakte in der Berufsbetreuung führen aufgeschlüsselt.
Zweitens die Schlussrechnung nach § 1872 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB:
Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
Sie deckt also die Lücke zwischen der letzten regulären Rechnungslegung und dem Wechsel-Stichtag ab. Aufbau und Anforderungen folgen den Vorgaben aus § 1865 BGB zur Rechnungslegung. Die Schlussrechnung geht an das Gericht.
Drittens die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt die Schlussrechnung um den Bestand zum Wechsel-Stichtag, mit der Versicherung der Richtigkeit. Aus dem Wortlaut von § 1873 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass das Gericht im Wechsel-Fall „die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht" prüft, also entweder das eine oder das andere, je nach Konstellation der Befreiung.
Viertens der Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB. Er beschreibt die Veränderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Jahresbericht. Im Wortlaut:
Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.
Inhaltlich gehören also drei der fünf Berichts-Themen aus dem Jahresbericht nach § 1863 BGB hinein: persönliche Kontakte und Eindruck (Nr. 1), Umsetzung der Betreuungsziele (Nr. 2) und die Sichtweise des Betreuten (Nr. 5). Die Punkte zur Erforderlichkeit der Betreuung (Nr. 3) und zur ehrenamtlichen Führbarkeit (Nr. 4) sind ausgespart, weil sie für den Wechsel nicht relevant sind. Dazu kommt die Bestätigung, dass die Vermögens- und Unterlagen-Herausgabe nach § 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt ist.
Im Wechsel-Fall greift schließlich auch die Rechnungsprüfung. § 1873 Abs. 2 BGB ab 1. Januar 2026:
Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
Das Gericht prüft also, gibt das Ergebnis an den nachfolgenden Betreuer weiter und sorgt damit für eine geschlossene Akten-Übergabe.
Was die Befreiung nach § 1859 BGB ändert
Der vierte Absatz des § 1872 BGB regelt eine Erleichterung für befreite Betreuer. Im Wortlaut ab 1. Januar 2026:
War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.
Übersetzt heißt das: Wenn ein befreiter Betreuer ein Mandat im Wechsel abgibt, muss er keine Schlussrechnung erstellen. Eine Vermögensübersicht in der Logik des Vermögensverzeichnisses reicht. Das ist die konsequente Fortführung der Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB, die sich aus § 1859 Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt.
Für den selbständigen Berufsbetreuer gilt diese Erleichterung in den meisten Fällen nicht. § 1859 Abs. 2 Satz 1 BGB nennt als kraft Gesetzes befreite Betreuer ausschließlich Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Selbständige Berufsbetreuer sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine Befreiung kann ihnen das Gericht nach § 1859 Abs. 2 Satz 2 BGB nur erteilen, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Wer also als selbständiger Berufsbetreuer ein Mandat im Wechsel abgibt, schreibt im Regelfall eine vollwertige Schlussrechnung. Die Erleichterung des § 1872 Abs. 4 BGB greift nur ausnahmsweise.
Praxis-Hinweise
Zwei Stichtage sauber trennen. Der Beendigungsstichtag (Todestag, Tag der Aufhebungs-Wirksamkeit, Tag des Wechsels) ist der entscheidende Bezugspunkt. Die Vermögensübersicht hält den Bestand zu diesem Datum fest. Bei einem laufenden Konto bedeutet das den Tagesendsaldo, nicht den Saldo am Tag der Erstellung der Übersicht. Wer hier den falschen Stichtag wählt, schafft eine Lücke zur Eröffnungsbilanz des nachfolgenden Betreuers.
Im Todesfall ist die Schlussmitteilung das Bindeglied zur Erbenakte. Sie sollte nachvollziehbar machen, an wen das Vermögen wann übergeben wurde, möglichst mit Empfangsbestätigung. Sind die Erben unbekannt, ist eine Übergabe an einen vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger der reguläre Weg. Eilangelegenheiten nach § 1874 BGB (etwa eine erforderliche Bestattungsanordnung) gehören in die Schlussmitteilung mit hinein.
Bei der Aufhebung den genauen Beendigungs-Stichtag bestimmen. Wann der Aufhebungs-Beschluss wirksam wird, regelt § 287 FamFG. Die Wirksamkeit knüpft im Regelfall an die Bekanntgabe an den Betreuer an, kann nach Abs. 2 vom Gericht aber auch früher angeordnet werden. Erst ab dem Wirksamkeits-Tag enden die Pflichten. Wer Vermögen vor diesem Stichtag herausgibt, handelt formal noch in seiner Funktion. Der Wirksamkeits-Tag ist auch der Stichtag für die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB.
Beim Wechsel die Reihenfolge der Übergaben festhalten. Vermögen und Unterlagen gehen nach § 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB an den neuen Betreuer, nicht an den Betreuten. Die Übergabe wird sinnvollerweise schriftlich quittiert. Schlussrechnung und Schlussbericht gehen parallel an das Gericht. Der Schlussbericht enthält am Ende den Hinweis darauf, dass und wann die Herausgabe erfolgt ist.
Die Versicherung der Richtigkeit ist eine eidesstattliche Versicherung. § 1872 Abs. 2 BGB verlangt diese Versicherung ausdrücklich für die Vermögensübersicht. Eine wissentlich oder fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherung ist nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt. Das ist keine Form-Floskel, sondern ein echter Akt.
Die Schlussabwicklung als geführter Pfad.
Vermögensübersicht zum Beendigungsstichtag mit Versicherung der Richtigkeit, Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe, Schlussrechnung im Wechsel-Fall ausgehend von der letzten Rechnungslegung. Aufgabenkreis-abhängige Felder, Stichtags-Konsistenz mit dem Vermögensverzeichnis, ZIP-Export für das Gericht.
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