Werkzeug · Geführtes Formular

Schlussmitteilung nach § 1873 BGB erstellen

Nach dem Tod oder der Aufhebung reichen Sie beim Betreuungsgericht die Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB) und eine Vermögensübersicht (§ 1872 Abs. 2 BGB) ein. Schlussbericht und Schlussrechnung an das Gericht gibt es seit dem 1. Januar 2026 nur noch beim Betreuerwechsel. Das Formular zeigt die Pflichten für Ihren Fall und erstellt das Schreiben zum Kopieren und als PDF.

Stand der Rechtslage: 23. Oktober 2026
Bearbeitungsdauer: 5 bis 15 Minuten
Art: Geführtes Formular mit PDF
Alle Berechnungen finden in Ihrem Browser statt. Eingaben werden nicht gespeichert oder an einen Server gesendet, mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
1Anlass
2Angaben
3Herausgabe
4Vermögen
5Ergebnis

Anlass

Die Pflichten am Ende unterscheiden sich danach, ob die Betreuung selbst endet (Tod oder Aufhebung, § 1870 BGB) oder nur Ihr Amt (Betreuerwechsel).

Wie endet Ihre Tätigkeit in diesem Mandat?
Bei Aufhebung und Entlassung ist das Wirksamwerden des Beschlusses maßgeblich, in der Regel die Bekanntgabe an Sie (§ 287 Abs. 1 FamFG).
Gehörte die Vermögenssorge zu Ihrem Aufgabenkreis?
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Pflichten nach Anlass

Rechtslage ab 1. Januar 2026 nach dem KostBRÄG 2025. Die Spalte „An das Gericht“ nennt, was beim Betreuungsgericht einzureichen ist.

AnlassAn das GerichtHerausgabe an
Tod der betreuten PersonVermögensübersicht mit Versicherung der Richtigkeit (§ 1872 Abs. 2 BGB) und Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB)Erben oder sonstige Berechtigte, etwa Nachlasspflegschaft (§ 1872 Abs. 1 BGB)
Aufhebung der BetreuungVermögensübersicht (§ 1872 Abs. 2 BGB) und Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB)Die betreute Person selbst (§ 1872 Abs. 1 BGB)
BetreuerwechselSchlussrechnung (§ 1872 Abs. 3 BGB) und Schlussbericht (§ 1863 Abs. 4 BGB)Neue Betreuung (§ 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Betreuerwechsel, befreit nach § 1859 BGBVermögensübersicht statt Schlussrechnung (§ 1872 Abs. 4 BGB) und SchlussberichtNeue Betreuung
Einschränkung des AufgabenkreisesKeine eigene Regel in §§ 1872, 1873 BGB, mit dem Gericht klärenMit dem Gericht klären

Eine Schlussrechnung schulden Sie bei Tod oder Aufhebung nur, wenn die Berechtigten Rechenschaft verlangen (§ 1872 Abs. 1 BGB). Sie geht dann an die Berechtigten, nicht an das Gericht.

Praxis-Hinweise

  • Gerichtsvordruck zuerst: Einige Gerichte geben eigene Vordrucke heraus, etwa das Amtsgericht Ebersberg und die sächsische Justiz. Gibt Ihr Gericht einen Vordruck vor, übertragen Sie die Angaben dorthin.
  • Bestellungsurkunde zurückgeben: Nach dem Ende Ihres Amtes geht die Bestellungsurkunde (früher Betreuerausweis) an das Gericht zurück (§ 290 Abs. 3 FamFG), auch beim Betreuerwechsel. Die Vordrucke aus Bayern und Sachsen sehen vor, sie der Schlussmitteilung beizulegen.
  • Herausgabe quittieren lassen: Lassen Sie sich die Übergabe von Vermögen und Unterlagen schriftlich bestätigen. Das Merkblatt des OLG Dresden empfiehlt die Herausgabe gegen Quittung, mit dem Hinweis, dass Rechenschaft verlangt werden kann.
  • Erben unbekannt: Bei Nachlass ohne bekannte Erben eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht anregen. Lässt sich das Vermögen nicht übergeben, kommt die Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB in Betracht.
  • Keine feste Frist im Gesetz: §§ 1872 und 1873 BGB nennen keine Frist für Vermögensübersicht, Schlussmitteilung oder Schlussrechnung. Halten Sie sich an Termine, die das Gericht in seinem Anschreiben nennt.

Mehr zum Hintergrund: „Die Schlussmitteilung nach § 1873 BGB“ · „Die Rechnungslegung nach § 1865 BGB“ · Zu Beginn eines Mandats: Vermögensverzeichnis-Generator

Häufige Fragen

Brauche ich nach dem Tod noch einen Schlussbericht?

Nein. § 1863 Abs. 4 BGB verlangt den Schlussbericht seit dem 1. Januar 2026 nur bei einem Betreuerwechsel. Nach dem Tod reichen Sie die Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung ein.

Was steht in der Schlussmitteilung?

Angaben zur Herausgabe des verwalteten Vermögens und aller Unterlagen. Haben Sie nach dem Ende noch Angelegenheiten nach § 1874 BGB besorgt, gehören diese mit hinein (§ 1873 Abs. 1 BGB).

Prüft das Gericht die Vermögensübersicht?

Eine sachliche und rechnerische Prüfung sieht § 1873 Abs. 2 BGB nur beim Betreuerwechsel vor. Das Ergebnis geht dann an die neue Betreuung.

Gibt es ein amtliches Formular?

Das Gesetz schreibt kein Formular vor. Einige Gerichte geben eigene Vordrucke heraus, etwa das Amtsgericht Ebersberg und die sächsische Justiz.

Hinweis: Dieses Werkzeug liefert eine Vorlage auf Grundlage der §§ 1863, 1872 und 1873 BGB in der Fassung des KostBRÄG 2025, gültig seit 1. Januar 2026. Es ersetzt keine Rechtsberatung und keine gerichtliche Prüfung. Stand der Rechtslage: 23. Oktober 2026. Gesetze und Gerichtspraxis können sich ändern, eine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Das Betreuungsgericht kann andere Angaben oder seinen eigenen Vordruck verlangen. Bei Zweifelsfragen ist Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger oder einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen. Weitere Hinweise unter Magazin-Hinweise.
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In BetreuerOS

Vergütung und Unterlagen zum Mandatsende.

Die Vergütung bis zum Mandatsende wird in BetreuerOS tagesanteilig berechnet, auch beim Tod der betreuten Person. Die Rechnungslegung als geführter Pfad und der ZIP-Export der Dokumente helfen, die Unterlagen für Gericht und Nachfolge zusammenzustellen.

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Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand geprüft am am amtlichen Wortlaut. Alle Quellen abgerufen am 23. Oktober 2026.

  • § 1859 BGB Gesetzliche Befreiungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  • § 1860 BGB Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
  • § 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten (Abs. 4: Schlussbericht)
  • § 1865 BGB Rechnungslegung
  • § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
  • § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
  • § 1870 BGB Ende der Betreuung
  • § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
  • § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
  • § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
  • § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
  • § 372 BGB Hinterlegung, Voraussetzungen
  • § 2259 BGB Ablieferungspflicht
  • § 9 VBVG Fallpauschalen (Abs. 4 Satz 3: zeitanteilige Berechnung nach Tagen)
  • § 287 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen
  • § 290 FamFG Bestellungsurkunde
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand: abgerufen am 23. Oktober 2026. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  • Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109. Bundesgesetzblatt, recht.bund.de
  • BT-Drs. 20/14259, Gesetzentwurf der Fraktion der FDP vom 17.12.2024 zum KostBRÄG 2025, Begründung zu §§ 1863, 1872, 1873 BGB, S. 35 bis 38. Deutscher Bundestag. dserver.bundestag.de
  • Merkblatt für Vorgehensweise nach Beendigung einer Betreuung (BS 625 b, Stand 1.26). Oberlandesgericht Dresden, Justiz Sachsen. fs.egov.sachsen.de
  • Vordruck Schlussmitteilung bei Ende der Betreuung (BS 627 d, Stand 6.26). Oberlandesgericht Dresden, Justiz Sachsen. fs.egov.sachsen.de
  • Vordruck Schlussmitteilung bei Ende der Betreuung. Amtsgericht Ebersberg, Bayerische Justiz. justiz.bayern.de
  • BGH, Beschluss vom 6. April 2016, XII ZB 83/14: Vergütung für den letzten Monat taggenau bis zum Tod, Tätigkeit nach dem Tod nicht nach der Pauschale (zum früheren Recht, §§ 4, 5 VBVG a. F.)
  • BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021, XII ZB 208/20: Todestag wird noch vergütet, Berechnung nach Tagen (zum früheren Recht, § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG a. F.)
  • Merkblatt „Was zu tun ist, wenn die betreute Person verstirbt“ (Stand 10/2020). Amtsgericht Rosenheim, Betreuungsgericht. justiz.bayern.de
  • Leistungsbeschreibung „Testament; Ablieferung“. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, BayernPortal. bayernportal.de