Nach dem Tod oder der Aufhebung reichen Sie beim Betreuungsgericht die Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB) und eine Vermögensübersicht (§ 1872 Abs. 2 BGB) ein. Schlussbericht und Schlussrechnung an das Gericht gibt es seit dem 1. Januar 2026 nur noch beim Betreuerwechsel. Das Formular zeigt die Pflichten für Ihren Fall und erstellt das Schreiben zum Kopieren und als PDF.
Die Pflichten am Ende unterscheiden sich danach, ob die Betreuung selbst endet (Tod oder Aufhebung, § 1870 BGB) oder nur Ihr Amt (Betreuerwechsel).
Alle Felder sind freiwillig. Leere Felder erscheinen im Dokument als Lücke zum Ausfüllen von Hand.
Vermögen und Unterlagen gehen an die betreute Person, ihre Erben oder sonstige Berechtigte (§ 1872 Abs. 1 BGB), beim Betreuerwechsel an die neue Betreuung (§ 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Optional. Die Beträge erscheinen in der Mitteilung. Positionen ergeben zusätzlich eine Vermögensübersicht als zweite Seite im PDF.
Zusammengestellt aus Ihren Angaben. Grundlage sind §§ 1863, 1872 und 1873 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2026.
Rechtslage ab 1. Januar 2026 nach dem KostBRÄG 2025. Die Spalte „An das Gericht“ nennt, was beim Betreuungsgericht einzureichen ist.
| Anlass | An das Gericht | Herausgabe an |
|---|---|---|
| Tod der betreuten Person | Vermögensübersicht mit Versicherung der Richtigkeit (§ 1872 Abs. 2 BGB) und Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB) | Erben oder sonstige Berechtigte, etwa Nachlasspflegschaft (§ 1872 Abs. 1 BGB) |
| Aufhebung der Betreuung | Vermögensübersicht (§ 1872 Abs. 2 BGB) und Schlussmitteilung (§ 1873 Abs. 1 BGB) | Die betreute Person selbst (§ 1872 Abs. 1 BGB) |
| Betreuerwechsel | Schlussrechnung (§ 1872 Abs. 3 BGB) und Schlussbericht (§ 1863 Abs. 4 BGB) | Neue Betreuung (§ 1872 Abs. 3 Satz 1 BGB) |
| Betreuerwechsel, befreit nach § 1859 BGB | Vermögensübersicht statt Schlussrechnung (§ 1872 Abs. 4 BGB) und Schlussbericht | Neue Betreuung |
| Einschränkung des Aufgabenkreises | Keine eigene Regel in §§ 1872, 1873 BGB, mit dem Gericht klären | Mit dem Gericht klären |
Eine Schlussrechnung schulden Sie bei Tod oder Aufhebung nur, wenn die Berechtigten Rechenschaft verlangen (§ 1872 Abs. 1 BGB). Sie geht dann an die Berechtigten, nicht an das Gericht.
Mehr zum Hintergrund: „Die Schlussmitteilung nach § 1873 BGB“ · „Die Rechnungslegung nach § 1865 BGB“ · Zu Beginn eines Mandats: Vermögensverzeichnis-Generator
Nein. § 1863 Abs. 4 BGB verlangt den Schlussbericht seit dem 1. Januar 2026 nur bei einem Betreuerwechsel. Nach dem Tod reichen Sie die Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung ein.
Angaben zur Herausgabe des verwalteten Vermögens und aller Unterlagen. Haben Sie nach dem Ende noch Angelegenheiten nach § 1874 BGB besorgt, gehören diese mit hinein (§ 1873 Abs. 1 BGB).
Eine sachliche und rechnerische Prüfung sieht § 1873 Abs. 2 BGB nur beim Betreuerwechsel vor. Das Ergebnis geht dann an die neue Betreuung.
Das Gesetz schreibt kein Formular vor. Einige Gerichte geben eigene Vordrucke heraus, etwa das Amtsgericht Ebersberg und die sächsische Justiz.

Die Vergütung bis zum Mandatsende wird in BetreuerOS tagesanteilig berechnet, auch beim Tod der betreuten Person. Die Rechnungslegung als geführter Pfad und der ZIP-Export der Dokumente helfen, die Unterlagen für Gericht und Nachfolge zusammenzustellen.
Für die Testphase bewerbenRechtsstand geprüft am am amtlichen Wortlaut. Alle Quellen abgerufen am 23. Oktober 2026.